Datum: 24.02.2022

Zum Rückerstattungs- und Schadensersatzanspruch von Verbrauchern gegen Veranstaltungsticketvermittler

Urteil des EuGH vom 24.02.2022 (C 536/20)

Veranstaltungsticketvermittler sind nach den europäischen Unternehmerregeln den Verbrauchern gegenüber selbst haftbar, auch wenn sie offensichtlich nicht selbst Veranstalter sind, sondern lediglich in dessen Namen die Karten vertreiben.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens eines litauischen Gerichts hatte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über den nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Der Kläger buchte am 7. Dezember 2017 über das Ticketportal „Tiketa“ Karten für eine Kulturveranstaltung am 20. Januar 2018. Vor Abschluss des Kaufs wurde auf der Website von „Tiketa“ darauf hingewiesen, dass die Veranstaltung von „Baltic Music“ organisiert werde. Außerdem wurde in roter Schrift darauf hingewiesen, dass ausschließlich der Veranstalter verantwortlich sei und „Tiketa“ insoweit lediglich als offene Stellvertreterin handle. Als der Kläger sich am 20. Januar 2018 zum Veranstaltungsort begab, erfuhr er durch einen Aushang am Eingang, dass die Veranstaltung abgesagt worden sei. Er verlangte nunmehr von „Tiketa“ und „Baltic Music“ als Gesamtschuldner die Rückerstattung des Kaufpreises und Schadensersatz für die ihm entstandenen Reisekosten. Das litauische Gericht wandte sich an den EuGH mit der Frage, ob die rechtlichen Unternehmerpflichten auch Vermittler träfen und ob es ausreiche, dass eine Belehrung lediglich vor dem Kauf auf der Website angezeigt werde oder diese dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen sei.

Nach Auffassung des EuGH sind sowohl der Dienstleistungserbringer als auch der Vermittler als „Unternehmer“ im Sinne der Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechte-Richtlinie) zu betrachten. Dafür sei keine doppelte Dienstleistung nötig. Zudem sei die Zurverfügungstellung der vertragsrelevanten Informationen auf der Website, denen der Verbraucher durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens aktiv zustimmen müsse allein nicht ausreichend, um den europarechtlichen Anforderungen gerecht zu werden. Die Vertragsbestätigung, die alle nach der Verbraucherrechte-Richtlinie erforderlichen Informationen enthält, müsse dem Verbraucher vielmehr auch auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief oder E-Mail) zur Verfügung gestellt werden.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 24.02.2022
Aktenzeichen: C 536/20
Gericht: EuGH

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