Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

09.09.2026

Zum Risikoausschluss für Umbau- und Reparaturarbeiten in der Gebäudeversicherung

Urteil des BGH vom 09.09.2026 (IV ZR 259/25)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Eine Klausel in der Gebäudeversicherung, die den Versicherungsschutz für Schäden durch auslaufendes Löschwasser aus stationären Brandschutzanlagen infolge von Umbau- oder Reparaturarbeiten ausschließt, ist rechtswirksam. Arbeiten zum Verschließen von Wänden, bei denen durch Staubentwicklung ein Rauchmelder und infolgedessen die Löschanlage grundlos ausgelöst werden, fallen unter diesen Risikoausschluss.

Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist Eigentümer einer Burganlage, zu der ein als Hotel genutzter Turm gehört, in den eine Hochdruckvernebelungsanlage als Brandschutz eingebaut ist. Für das Gebäude unterhält der Kläger eine Versicherung, in die das Risiko der "Leckage von stationären Brandschutzanlagen" explizit eingeschlossen ist. Die Versicherungsbedingungen sehen jedoch einen Risikoausschluss für Schäden "infolge von Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden" vor. Im Rahmen von Modernisierungsarbeiten an einer Mobilfunkanlage beauftragt eine Firma Subunternehmer damit, die zum Leitungswechsel zuvor geöffneten Wände in Trockenbauweise wieder zu verschließen. Beim Zuschneiden von Gipskartonplatten mit einem Trennschleifer im Dezember 2020 entsteht massiv Staub, der die fotozellengesteuerten Rauchmelder auslöst. Die Vernebelungsanlage versprüht daraufhin für 15 Minuten Wasser im Gebäude, was zu einem Schaden von über 427.000 Euro führt. Der Kläger fordert die Übernahme der Beseitigungskosten. Landgericht und Oberlandesgericht weisen die Klage ab, woraufhin der Kläger in Revision geht.

 

Der Bundesgerichtshof weist die Revision zurück. Das Gericht lässt offen, ob der technisch fehlerfreie, aber objektiv grundlose Austritt von Löschwasser überhaupt eine versicherte "Leckage" im Sinne der Definition darstelle. Jedenfalls greife der Risikoausschluss für Schäden infolge von Reparaturarbeiten. Diese Ausschlussklausel sei weder intransparent noch überraschend, da der durchschnittliche Versicherungsnehmer klar erkennen könne, dass der Versicherer besonders gefahrträchtige Situationen, wie eben staub- oder hitzeentwickelnde Reparaturen, die eine Anlage fehlauslösen können, vom Versicherungsschutz ausnehmen wolle. Solche Arbeiten stellten ein typisches Betriebsrisiko dar. Da beim Schließen der Wände durch das Ersetzen von Platten ein schadhafter Bauzustand in einen intakten Zustand zurückversetzt werden sollte, handele es sich objektiv um Reparaturarbeiten, die den Wasserschaden kausal ausgelöst hätten, weshalb eine Einstandspflicht des Versicherers entfalle.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 09.09.2026
Aktenzeichen: IV ZR 259/25
Gericht: BGH

Kontakt

Kontakt

Icon Sprechblase+Beratung Kreis rot

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option:

Kontakt

Icon Sprechblase+Beratung Outline rot

Pressestelle

Service für Journalist:innen

@email +49 30 25800-525