Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

18.03.2026

Zum kapitalmarktabhängigen Stornoabzug bei der Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungen

Urteil des BGH vom 18.03.2026 (IV ZR 184/24)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Ein kapitalmarktabhängiger Stornoabzug in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist rechtlich hinreichend beziffert, wenn die vereinbarte Berechnungsmethode für Verbraucher:innen nachvollziehbar ist und dem Versicherer keinerlei Ermessensspielräume bei der Festsetzung einräumt.

Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Vebraucherzentrale Hamburg klagt gegen ein Versicherungsunternehmen auf Unterlassung einer Klausel in dessen Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die streitige Bestimmung regelt bei Renten- und Lebensversicherungen einen kapitalmarktabhängigen Stornoabzug im Fall einer vorzeitigen Kündigung durch die Kundschaft. Dessen konkrete Höhe richtet sich nach der Entwicklung eines amtlichen Zinsswapsatzes der Deutschen Bundesbank und kann je nach Zinsumfeld bis zu 15 Prozent des Deckungskapitals betragen. Der klagende Verband rügt einen Verstoß gegen das gesetzliche Bezifferungsgebot des § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG, da die finanzielle Höhe des Abzugs bei Vertragsschluss völlig offen sei. Das erstinstanzlich angerufene Oberlandesgericht Koblenz gibt der Unterlassungsklage zunächst statt und stuft die Klausel als unwirksam ein. Dagegen wehrt sich das beklagte Versicherungsunternehmen mit der Revision.

 

Die Revision ist erfolgreich. Der Senat verweist die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück. Er stellt fest, dass die Klausel den gesetzlichen Anforderungen an die Bezifferung eines Stornoabzugs genüge. Es sei gesetzlich nicht zwingend notwendig, den Abzug bereits bei Vertragsschluss als festen nominalen Betrag auszuweisen. Die Angabe eines Berechnungsverfahrens reiche völlig aus, sofern dieses jegliche Ermessensspielräume des Versicherers ausschließe, die wirtschaftliche Tragweite für die Kundschaft vorab erkennen lasse und ohne versicherungsmathematische Spezialkenntnisse nachprüfbar sei. Diesen strengen Transparenzvorgaben werde die Klausel durch den klaren Verweis auf den unabhängigen Indexwert der Bundesbank gerecht. Das Oberlandesgericht müsse nun im weiteren Verfahren jedoch noch prüfen, ob der prozentuale Abzug auch inhaltlich sachlich angemessen sei und keine unzulässige, das Kündigungsrecht aushöhlende Wirkung entfalte.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. 

Datum der Urteilsverkündung: 18.03.2026
Aktenzeichen: IV ZR 184/24
Gericht: BGH

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