Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Datum: 28.02.2025

Zum gutgläubigen Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs von einem Nichtberechtigten

Beschluss des OLG Celle vom 28.02.2025 (14 U 183/24)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Erwirbt jemand einen gebrauchten Pkw von einem Nichtberechtigten, ist ein gutgläubiger Eigentumserwerb gemäß § 932 BGB regelmäßig möglich, wenn sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lässt. Eine generelle Nachforschungspflicht des Erwerbers über die Vorlage des Fahrzeugbriefs hinaus besteht nicht, solange sich nicht aufgrund besonderer Umstände ein Verdacht aufdrängen muss.

Der Entscheidung des OLG Celle liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Herausgabe eines VW T6 Multivans. Er kauft das Fahrzeug von einem Dritten, der dieses zuvor von der Beklagten gemietet hat. Die Übergabe findet auf einem Parkplatz statt. Der Kläger prüft die Papiere, die sich später als Fälschung herausstellen, und gleicht die Fahrgestellnummer ab, erhält aber aufgrund der angeblichen Abwesenheit des Bruders, der im Besitz des Ersatzschlüssels sei, nur einen Schlüssel, und behält dafür einen Teil des Kaufpreises ein. Später stellt sich heraus, dass der Verkäufer nicht berechtigt zum Verkauf des Fahrzeugs gewesen ist. Die Beklagte verweigert die Rückgabe und erhebt den Einwand der fehlenden Gutgläubigkeit des Klägers. Das Landgericht gibt der Klage in erster Instanz statt, mit der Begründung, der Kläger habe das Fahrzeug gutgläubig erworben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Das OLG Celle bestätigt die Entscheidung des Landgerichts und nimmt einen gutgläubigen Erwerb durch den Kläger an. Der Senat stellt klar: Für den Gutglaubenserwerb genüge es regelmäßig, wenn der Erwerber die Originaldokumente – insbesondere die Zulassungsbescheinigung Teil II – vorgelegt bekomme und keine besonderen Verdachtsmomente vorlägen. Ein günstiger Kaufpreis, die Anbahnung und Abwicklung des Geschäfts auf einem Parkplatz oder kleinere Abweichungen von der Verkaufsanzeige begründeten einzeln für sich genommen keine grobe Fahrlässigkeit. Auch die Überlassung nur eines Schlüssels ist im Einzelfall unschädlich, wenn der Erwerber – wie hier – angemessen reagiert. Auch der Umstand, dass die Dokumente sich bei genauer Prüfung als Fälschung herausstellten, ändere daran nichts, wenn die Fälschung nicht offensichtlich als solche zu erkennen sei. Der gutgläubige Erwerb sei auch nicht durch das Abhandenkommen des Fahrzeugs gemäß § 935 BGB ausgeschlossen, da die Beklagte den Besitz am Fahrzeug durch die Vermietung freiwillig aufgegeben habe. Der Kläger habe somit einen Anspruch auf die Herausgabe des Fahrzeugs gegen die Beklagte.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. 

Datum der Urteilsverkündung: 28.02.2025
Aktenzeichen: 14 U 183/24
Gericht: OLG Celle

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