Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

11.02.2026

Zum Gewährleistungsausschluss für „Bastlerfahrzeuge“

Urteil des OLG Celle vom 11.02.2026 (7 U 46/25)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Beim Verbrauchsgüterkauf eines Gebrauchtwagens ist der pauschale Verkauf „als Bastlerfahrzeug“ völlig unzureichend, um rechtswirksam von der Gewährleistung für die übliche Verkehrstauglichkeit abzuweichen. Vielmehr müssen die spezifischen, von den objektiven Anforderungen abweichenden Mängel ausdrücklich und konkret im Kaufvertrag benannt werden.

Der Entscheidung des OLG Celle liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Eine Verbraucherin kauft im Januar 2025 bei einem gewerblichen Händler einen gebrauchten Ford Galaxy mit 112.000 km Laufleistung für 9.990 Euro. Das Auto war im Internet ausdrücklich als „unbeschädigtes Fahrzeug“ inseriert worden. Der Händler gibt an, den Wagen als Inzahlungnahme erhalten zu haben und ihn ungeprüft abstoßen zu wollen. Die Käuferin erklärt deutlich, das Auto für Fahrten im Straßenverkehr nutzen zu wollen, und unternimmt eine ereignislose Probefahrt. Im Kaufvertrag wird jedoch unter Sondervereinbarungen notiert: „Aufgrund von technischen und Optischen Schäden wird das Auto als Bastlerfahrzeug verkauft. Auto wurde nicht Kontrolliert und Geprüft.“ Bereits am Tag nach der Abholung bleibt das Auto liegen. Der ADAC stellt eine defekte Einspritzdüse fest, eine Fachwerkstatt findet zudem Ölaustritt und gravierende Schäden am Automatikgetriebe aufgrund eines unfachmännischen Vorreparaturversuchs. Die Reparaturkosten belaufen sich auf über 3.700 Euro (ca. 37 Prozent des Kaufpreises). Die Käuferin tritt nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurück und klagt auf Rückabwicklung; das Landgericht Hildesheim weist diese Klage in erster Instanz durch ein unechtes Versäumnisurteil zunächst ab, wogegen sich die Klägerin mit ihrer Berufung zum Oberlandesgericht Celle wendet.

 

Das OLG ändert das erstinstanzliche Urteil ab und gibt der Klage auf vollständige Rückabwicklung statt. Das Gericht wendet das seit dem 1. Januar 2022 geltende, strengere Kaufrecht an, bei dem objektive und subjektive Anforderungen gleichrangig sind. Das Fahrzeug weise einen klaren Sachmangel auf, da es sich wegen des Getriebedefekts nicht für die gewöhnliche Teilnahme am Straßenverkehr eigne. Die Klausel „Bastlerfahrzeug“ schließe diese Gewährleistung nicht aus. Einerseits liege eine unzulässige Umgehung des zwingenden Verbraucherschutzes (§ 476 Abs. 4 BGB) vor, da ein völlig marktüblicher Preis gezahlt wurde und beide Parteien nachweislich von einer aktiven Nutzung im Straßenverkehr ausgingen. Andererseits erfülle die Klausel selbst nicht die strengen gesetzlichen Anforderungen an eine negative Beschaffenheitsvereinbarung nach § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Gesetz verlange zwingend, dass Verbraucher:innen explizit und detailliert darüber informiert werden, welche konkreten Merkmale von den üblichen Anforderungen abwichen. Die pauschale und unspezifische Nennung von angeblichen „technischen und optischen Schäden“ ohne nähere Konkretisierung sei zu unbestimmt, verfehle den Aufklärungszweck und sei daher unwirksam.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. 

Datum der Urteilsverkündung: 11.02.2026
Aktenzeichen: 7 U 46/25
Gericht: OLG Celle

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