Datum: 08.06.2023

Zum Erstattungsanspruch für Repatriierungsflüge nach Flug-Annullierung im Zusammenhang mit COVID-19

Urteil des EuGH vom 08.06.2023 (C-49/22)

Ein Fluggast, der sich im Anschluss an die Annullierung seines Rückflugs für einen staatlich organisierten Repatriierungsflug anmeldet und dafür einen verpflichtenden Unkostenbeitrag an den Staat leisten muss, hat gegenüber der Fluggesellschaft, die seinen Flug hätte durchführen sollen, keinen Anspruch auf die Erstattung dieser Kosten.

 

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des EuGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Paar verfügt im Rahmen einer Pauschalreise über bestätigte Buchungen für einen Flug am 7. März 2020 von Wien nach Mauritius sowie einen Rückflug am 20. März 2020 von Austrian Airlines. Der Hinflug wird planmäßig durchgeführt. Der Rückflug wird jedoch am 18. März 2020 infolge der Maßnahmen, die von der österreichischen Regierung aufgrund der COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, von Austrian Airlines annulliert. Die Fluggesellschaft verfügt zwar über die Kontaktdaten des Paars, unterrichtet die beiden jedoch weder über die Annullierung noch über die ihnen nach der EU-Fluggastrechteverordnung zustehenden Rechte. Sie werden erst am 19. März 2020 von ihrem Reiseveranstalter über die Annullierung des Rückflugs sowie über die Organisation eines Repatriierungsflugs durch das österreichische Außenministerium informiert. Das Paar registriert sich beim Außenministerium für diesen Flug und muss pro Person einen Unkostenbeitrag in Höhe von 500 Euro leisten. Der Repatriierungsflug wird von Austrian Airlines zu derselben Flugzeit durchgeführt, für die der ursprüngliche Rückflug des Paares vorgesehen war. Das Paar begehrt nun vor dem Landgericht Korneuburg (Österreich) die Erstattung dieser 1000 Euro von Austrian Airlines. Das Landgericht setzt das Verfahren aus und ersucht den EuGH um Auslegung der EU-Fluggastrechteverordnung für diesen Fall.

Der EuGH stellt fest, dass für die Durchführung einer „anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen“ im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung ausschließlich kommerzielle Flüge in Betracht kämen. Ein staatlich organisierter Repatriierungsflug sei jedoch kein solcher, da seine Organisation grundsätzlich im Kontext einer konsularischen Unterstützungsmaßnahme eines Staates erfolge.  Der Gerichtshof stellt außerdem klar, dass einem Fluggast, der sich im Anschluss an die Annullierung seines Rückflugs selbst für einen von einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einer konsularischen Unterstützungsmaßnahme organisierten Repatriierungsflug anmelde und dafür einen verpflichtenden Unkostenbeitrag an diesen Staat zu leisten habe, nach der Fluggastrechteverordnung gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen kein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten auf der Grundlage dieser Verordnung zustehe.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 08.06.2023
Aktenzeichen: C-49/22
Gericht: EuGH

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