Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

19.08.2026

Zum Eigentumsübergang bei Scheingeschäften zur Umgehung anderweitiger Rechtspflichten

Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 19.08.2026 (3 U 20/26)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Wer die Herausgabe eines hochwertigen Fahrzeugs fordert, trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für das fortbestehende Eigentum. Wurde dem Besitzer zuvor schriftlich das Eigentum bestätigt, muss die Klägerseite nachweisen, dass es sich hierbei lediglich um ein unwirksames Scheingeschäft zur Umgehung steuer- oder zulassungsrechtlicher Pflichten handelte.

Der Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger erwirbt 1996 einen Ferrari Daytona (Daytona 1), den er nach einigen Jahren fahruntauglich in einer Halle einlagert. Der Beklagte, ein befreundeter Kfz-Händler, wickelt diverse Fahrzeuggeschäfte für den Kläger ab und kauft für diesen einen baugleichen zweiten Ferrari Daytona (Daytona 2), der früher dem Vater des Klägers gehörte und an dem dieser ein hohes Affektionsinteresse hat. Im Jahr 2010 verbringt der Beklagte den fahruntauglichen Daytona 1 nach Deutschland, organisiert Reparaturen und behält Papiere und Schlüssel. Im Juni 2012 bestätigt der Kläger dem Beklagten schriftlich, dass dieser der Eigentümer des Daytona 1 sei und das Fahrzeug eingeführt habe. Daraufhin lässt der Beklagte den Wagen auf sich zu, während der Daytona 2 nach erfolgreicher Instandsetzung an den Kläger übergeben wird. Nach dem späteren Zerwürfnis der Parteien fordert der Kläger die Herausgabe des Daytona 1 hilfsweise 275.000 Euro Schadensersatz. Er macht geltend, die Bestätigung sei nur pro forma erfolgt, um Zulassungs- und Steuerpflichten in Deutschland ohne inländischen Wohnsitz zu umgehen. Der Beklagte beruft sich auf eine Eigentumsübertragung als Vergütung für umfangreiche Dienste bei der Reparatur des Daytona 2. Das Landgericht sieht in der Übereignung lediglich ein Scheingeschäft und geht vom tatsächlichen Vorliegen eines Verwahrungsvertrags aus und gibt der Klage daher statt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte im Wege der Berufung.

Die Berufung hat Erfolg und führt zur vollständigen Abweisung der Klage. Das OLG stellt fest, dass dem Kläger weder ein dinglicher Anspruch aus § 985 BGB noch ein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch zustehe. Die erstinstanzliche Annahme eines Verwahrungsvertrags sei rechtsfehlerhaft. Mit der Besitzüberlassung und der schriftlichen Erklärung aus dem Jahr 2012 seien die Voraussetzungen einer Übereignung formell erfüllt. Den Nachweis, dass diese Erklärung gemäß § 117 Abs. 1 BGB nur zum Schein abgegeben worden sei, habe der beweisbelastete Kläger nicht erbracht. Nach Anhörung der Parteien sei es mindestens ebenso plausibel, dass der Kläger dem Beklagten das fahruntaugliche Fahrzeug als Gegenleistung für die aufwendige Wiederherstellung des ihm wichtigeren Familien-Oldtimers überlassen habe. Die unsichere Beweislage gehe zulasten des Klägers. Etwaige Ansprüche aus einer Geschäftsbesorgung seien zudem verjährt.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. 

Datum der Urteilsverkündung: 19.08.2026
Aktenzeichen: 3 U 20/26
Gericht: OLG Frankfurt a. M.

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