Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

09.07.2026

Zum Datenschutz bei Online-Datenbanken für Strafurteile

Urteil des EuGH vom 09.07.2026 (C-199/24)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Die unredigierte Veröffentlichung von strafrechtlichen Verurteilungen im Internet fällt nicht automatisch unter das journalistische Privileg der DSGVO. Mitgliedstaaten dürfen das Recht von Verbraucher:innen auf wirksame datenschutzrechtliche Rechtsbehelfe zudem nicht pauschal auf nationale Verleumdungsklagen beschränken.

Der Entscheidung des EuGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein schwedisches Unternehmen betreibt eine kostenpflichtige Online-Datenbank, über die Nutzer:innen gezielt nach Personen suchen können, gegen die in der Vergangenheit ein Strafverfahren geführt wurde. Ein Betroffener, dessen strafrechtliche Verurteilung aus dem Jahr 2011 in diesem Portal abrufbar war, fordert die Löschung seiner personenbezogenen Daten und klagt auf Schadensersatz nach der DSGVO. Das Unternehmen weigert sich und beruft sich unter anderem auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit. Nach schwedischem Verfassungsrecht zur Presse- und Meinungsfreiheit ist die DSGVO in derartigen Konstellationen nicht anwendbar. Den Betroffenen steht rechtlich somit ausschließlich die Möglichkeit offen, eine Klage oder Anzeige wegen Verleumdung einzureichen. Das zuständige schwedische Gericht setzt das Verfahren aus und ersucht den EuGH um Vorabentscheidung zur Frage, ob derart weitreichende nationale Einschränkungen des Datenschutzes mit den Bestimmungen der DSGVO, insbesondere mit der Ausnahme für „journalistische Zwecke“ (Art. 85 DSGVO), vereinbar seien.

 

Der EuGH entscheidet, dass die DSGVO solchen pauschalen nationalen Ausnahmeregelungen entgegenstehe. Zwar gestatte die Verordnung den Mitgliedstaaten gewisse Abweichungen vom Datenschutzrecht, um dieses mit der Meinungs- und Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. Diese Ausnahmen seien jedoch strikt auf journalistische, wissenschaftliche, künstlerische oder literarische Zwecke begrenzt. Das Gericht führt aus, dass das bloße, unredigierte und kostenpflichtige Zurverfügungstellen von behördlichen Dokumenten im Internet nicht ohne Weiteres als Verarbeitung zu „journalistischen Zwecken“ qualifiziert werden könne. Dies setze zwingend voraus, dass die Tätigkeit der Information der Öffentlichkeit diene, berufsständischen und ethischen Regeln unterliege sowie eine redaktionelle Bearbeitung oder zumindest eine stringente Ausrichtung an einer redaktionellen Linie stattfände. Darüber hinaus stellt der EuGH fest, dass Mitgliedstaaten den Betroffenen die in der DSGVO verbrieften wirksamen Rechtsbehelfe nicht vorenthalten dürfen, indem sie den Rechtsschutz alleinig auf das Instrument der nationalen Verleumdungsklage reduzieren.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 09.07.2026
Aktenzeichen: C-199/24
Gericht: EuGH

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