Gasversorger dürfen für das Angebot von Abwendungsvereinbarungen kein gesondertes Bearbeitungsentgelt verlangen, da sie kraft Gesetzes zum Angebot solcher Vereinbarungen verpflichtet sind.

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Dem Urteil des OLG Düsseldorf liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Verbraucherzentrale NRW beanstandet mehrere Klauseln, die das beklagte Energieversorgungsunternehmen in ihren AGB verwendet. Insbesondere geht es um eine Klausel, nach derer der Energieversorger ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 15 Euro für den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung vorsieht. Eine Abwendungsvereinbarung ist eine Vereinbarung, die zwischen einem Energieversorger und einem/einer Kund:in geschlossen wird, um eine drohende Versorgungsunterbrechung aufgrund von Zahlungsrückständen abzuwenden. Sie dient dazu, die Zahlungsvereinbarung zu ändern und eine Ratenzahlung zu ermöglichen, während der/die Kund:in weiterhin mit Energie versorgt wird. Die Verbraucherzentrale NRW hält die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts für das Angebot einer Abwendungsvereinbarung für unzulässig, da Energieversorgungsunternehmen gemäß § 19 GasGVV zur Unterbreitung eines solchen Angebots verpflichtet sind. Nach erfolgloser Abmahnung verfolgt die Verbraucherzentrale NRW ihr Unterlassungsbegehren gerichtlich weiter.
Die Klage ist im Wesentlichen erfolgreich. Der Grundversorger sei nach § 19 Abs. 5 GasGVV verpflichtet, dem/der Kund:in auf dessen Verlangen oder von sich aus spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Damit sei naturgemäß ein gewisser Aufwand für den Versorger verbunden. Diese Verpflichtung treffe den Versorger jedoch kraft Gesetzes, ohne dass eine Gegenleistung vorgesehen sei. Dass die Bearbeitung des Antrags mit Aufwand verbunden sei, sei unerheblich. Die Erhebung eines Entgelts sei unwirksam.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 13.02.2025
Aktenzeichen: 20 UKI 7/24
Gericht: OLG Düsseldorf