Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

25.08.2025

Zum Auskunftsanspruch gegen Social-Media-Plattformen bei Fake-Profilen mit Fotos

Beschluss des LG Koblenz vom 25.08.2025 (2 O 1/25)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Auskunftsanspruch nach § 21 Abs. 2 TDDDG gegen Diensteanbieter besteht nur bei rechtswidrigen „audiovisuellen Inhalten“. Reine Bild- und Textbeiträge – wie etwa ein Fake-Profil auf Instagram, das gestohlene Fotos verwendet – fallen nicht unter diesen Begriff, sodass die Plattformbetreiberin nicht zur Herausgabe der Bestandsdaten des Verletzers verpflichtet ist.

Der Entscheidung des LG Koblenz liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Antragstellerin entdeckt auf der Plattform Instagram ein gefälschtes Benutzerkonto, das ihren Namen und ein Foto von ihr verwendet. Der unbekannte Ersteller kopiert zudem persönliche Inhalte und gibt sich in Chats gegenüber Dritten als die Antragstellerin aus. Um rechtlich gegen den Identitätsdiebstahl vorgehen zu können, verlangt sie von der Plattformbetreiberin (Meta) die Herausgabe der Bestandsdaten des Fake-Accounts, insbesondere Name und IP-Adresse. Die Plattformbetreiberin lehnt dies ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Antragstellerin erhebt daraufhin Klage im Rahmen eines Antrags auf gerichtliche Anordnung zur Auskunftserteilung.

 

Das Gericht weist den Antrag zurück und bestätigt die Auffassung der Plattformbetreiberin. Der Auskunftsanspruch nach § 21 Abs. 2 TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz) besteht nur bei bestimmten schweren Straftaten oder bei Verletzungen durch „audiovisuelle Inhalte“. Da hier keine schweren Staatsschutzdelikte vorliegen, hängt alles an der Definition von „audiovisuell“. Das Gericht legt den Begriff eng aus: Er bedeutet wörtlich „zugleich hörbar und sichtbar“, betrifft also primär Videos. Reine Fotos und Textnachrichten sind rein visuell und fallen somit nicht unter die gesetzliche Regelung. Das Gericht erkennt zwar an, dass dies eine unbefriedigende Schutzlücke darstellt, die der Gesetzgeber bei der Neufassung des Gesetzes aus dem alten TMG übernommen hat. Diese Lücke zu schließen, ist jedoch Aufgabe des Gesetzgebers, nicht der Gerichte, weshalb der Antragstellerin der Auskunftsanspruch verwehrt bleibt.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 25.08.2025
Aktenzeichen: 2 O 1/25
Gericht: LG Koblenz

Kontakt

Kontakt

Icon Sprechblase+Beratung Kreis rot

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option:

Kontakt

Icon Sprechblase+Beratung Outline rot

Pressestelle

Service für Journalist:innen

@email +49 30 25800-525