Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

30.07.2026

Zum Auskunftsanspruch eines Geschädigten gegen einen Impfstoffhersteller

Teilurteil des OLG Celle vom 30.07.2026 (5 U 79/25)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Bei der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen wegen Impfschäden dürfen an die Darlegungslast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem verabreichten Arzneimittel und dem eingetretenen Schaden keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Ein Auskunftsanspruch nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) umfasst sämtliche Erkenntnisse zur Abwägung der Vertretbarkeit der Nebenwirkungen und muss den aktuellen Wissensstand des Herstellers zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung wiedergeben.

Der Entscheidung des OLG Celle liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: 

 

Eine Klägerin begehrt von einer beklagten Arzneimittelherstellerin Auskunft, Schmerzensgeld und Schadensfeststellung, da sie behauptet, infolge einer im März 2021 erhaltenen Corona-Impfung an schwerer Atemnot und Ateminsuffizienz erkrankt zu sein. Aus ihren Behandlungsunterlagen geht hervor, dass sie mehr als zwei Jahre vor der Impfung nicht wegen Atemwegsbeschwerden in ärztlicher Behandlung war, jedoch ab dem dritten Tag nach der Impfung wegen Lungenentzündungen, Dyspnoe und schwerem Husten durchgehend verschiedene Ärzte und ein Krankenhaus aufsuchte. Das Landgericht Hannover weist die Klage zunächst vollständig ab, da nach seiner Auffassung eine negative Nutzen-Risiko-Bilanz des betroffenen Impfstoffs nicht ersichtlich sei. Die Klägerin legt Berufung ein und bringt vor, dass ihr ohne die Offenlegung interner Unterlagen des Herstellers der Nachweis eines Produktfehlers und der konkreten Kausalität faktisch unmöglich sei.

 

Das Oberlandesgericht erlässt ein Teilurteil und verurteilt die Beklagte zur Erteilung weitreichender Auskünfte nach § 84a AMG. Das Gericht führt aus, dass der Auskunftsanspruch nicht den vollen Kausalitätsbeweis voraussetze; es genüge nach dem Willen des Gesetzgebers, wenn Indiztatsachen vorlägen, die "mehr als einen unbestimmten Verdacht" für eine Schadensverursachung durch das Arzneimittel begründeten. Dies sei hier erfüllt, da die Klägerin den engen zeitlichen Zusammenhang nachgewiesen und durch ärztliche Unterlagen belegt habe, dass sie vor der Impfung bezüglich dieser Symptome gesund gewesen sei. Der Hersteller müsse Auskunft über alle ihm bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen und Verdachtsfälle erteilen, da das Gesetz eine umfassende Information zur Beurteilung der Vertretbarkeit aller schädlichen Wirkungen vorsehe. Die Auskunft müsse sich dabei zwingend am aktuellen subjektiven Wissensstand der Beklagten zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung orientieren, nicht nur an dem zum Zeitpunkt der Antragsstellung. Formale Antragszusätze der Klägerin, wie etwa die Forderung, die Auskunft eidesstattlich zu versichern, weist das Gericht jedoch ab.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 30.07.2026
Aktenzeichen: 5 U 79/25
Gericht: OLG Celle

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