Ein Luftfahrtunternehmen darf für die Umbuchung von infolge der Corona-Pandemie annullierten Flügen einen Aufpreis verlangen, wenn die Umbuchung auf einen deutlich späteren Zeitpunkt erfolgt.
Das OLG Köln hatte folgenden Fall zu entscheiden: Der Antragsteller hatte ein Luftfahrtunternehmen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Dieses hatte Verbraucher:innen im Falle eines annulierten Fluges eine anderweitige Beförderung lediglich gegen Zahlung eines Aufpreises angeboten. Hintergrund waren die Umbuchungen zweier Verbraucher:innen, deren Flüge im März 2020 bzw. Ostern 2020 infolge der Corona-Pandemie auf Dezember 2020 bzw. März 2021 und Juli 2020 verlegt worden waren. Hierfür hatte das Luftfahrtunternehmen die Zahlung eines Aufpreises verlangt.
Das OLG Köln urteilte anders als das erstinstanzliche LG Köln, das gegen das Luftfahrtunternehmen entschieden hatte. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass eine Auslegung der maßgeblichen Vorschriften der Fluggastrechteverordnung dafür spreche, einen eindeutigen zeitlichen Bezug zum ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zu fordern. Ein beliebiges kostenfreies Umbuchungsrecht außerhalb jeglichen Zusammenhangs mit der geplanten Reise, z.B. auf einen Flug zu einer besonders teuren Reisezeit, solle gerade nicht gewährt werden.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt.
Datum der Urteilsverkündung: 19.02.2021
Aktenzeichen: 6 U 127/20
Gericht: OLG Kön