Datum: 27.06.2023

Zum Aufpreis für Flugumbuchungen nach Annullierungen durch die Fluggesellschaft

Urteil des BGH vom 27.06.2023 (X ZR 50/22)

Luftfahrtunternehmen dürfen nach einer Annullierung keinen Aufpreis dafür verlangen, dass Fluggäste ihre Flüge auf einen Termin umbuchen, der in keinem engen zeitlichen Zusammenhang zum ursprünglichen Flug steht.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Verbraucherzentrale NRW wendet sich gegen die Forderung von Zuzahlungen für Umbuchungen nach Annullierung eines Fluges. Die Lufthansa storniert im Jahr 2020 aufgrund der Covid-19-Pandemie zahlreiche Flüge. Von zwei Fluggästen, die ihre Flüge auf einen Zeitpunkt mehrere Monate bzw. ein Jahr später umbuchen wollen, verlangt sie 75 bzw. 3.000 Euro. Die Verbraucherzentrale NRW hält dies für unzulässig. Sie beantragt, der Lufthansa zu verbieten, im Falle eines annullierten Fluges dem Fluggast eine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen zu einem späteren Zeitpunkt trotz verfügbarer Plätze lediglich gegen Zahlung eines Aufpreises zu ermöglichen. Das Landgericht weist die Klage in erster Instanz ab. Das Berufungsgericht ebenfalls. Mit der Revision verfolgt die Verbraucherzentrale NRW ihr Anliegen weiter. 

Die Revision ist erfolgreich. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts setze das Recht auf eine anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nach Art. 8 der EU-Fluggastrechteverordnung nicht voraus, dass die gewünschte Ersatzbeförderung in zeitlichem Zusammenhang mit dem ursprünglich vorgesehenen Flug stehe. Die zulässige Revision ist somit begründet und führt zur antragsgemäßen Verurteilung. Diese Praxis ist somit in Zukunft zu unterlassen.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 27.06.2023
Aktenzeichen: X ZR 50/22
Gericht: BGH

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