Datum: 18.04.2023

Zum Abgasskandal-Schadensersatzanspruch für VW-Fahrzeuge mit Motoren des Typs EA288

Urteil des OLG München vom 18.04.2023 (3 U 3704/22)

OLG München lehnt Anspruch auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal für Fahrzeuge mit Dieselmotoren des Typs EA288 ab.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des OLG München liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um Schadensersatzansprüche nach einem Fahrzeugkauf im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal. Der Kläger erwirbt am 14. Februar 2019 einen VW-Golf als Gebrauchtwagen zum Preis von 24.000,00 Euro. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA288 ausgestattet. Die Abgasrückführungsrate wird beim streitgegenständlichen Motortyp abhängig von der Außentemperatur („Thermofenster“) und vom Drehzahl- bzw. Lastbereich gesteuert. In der Motorsteuerungssoftware des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist eine Fahrkurvenkennung (Software zur Erkennung des Prüfstands) hinterlegt. Über diese informierte die Beklagte das Kraftfahrt-Bundesamt (nachfolgend: KBA) im Oktober 2015 nach Bekanntwerden der Problematik beim Motortyp EA189. Für den streitgegenständlichen Motorentyp EA288 gab und gibt es weder einen Rückruf noch ein verpflichtendes Software-Update. Die Klagepartei behauptet das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen und begehrt Schadensersatz aufgrund des ihrer Ansicht nach für sie nachteiligen Kaufvertragsschlusses. Das Landgericht hat die Klage durch Endurteil abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klagepartei ihr erstinstanzliches Klageziel weiter.

Das OLG weist das Rechtsmittel als offensichtlich aussichtslos ab. Ein Schadensersatzanspruch scheitere mangels Vorliegens der subjektiven Voraussetzungen der in Frage kommenden deliktischen Anspruchsgrundlagen, darüber hinaus fehle es bereits an einem Schaden. Das Vorhandensein eines Thermofensters war dem KBA als Typgenehmigungsbehörde bekannt, wenngleich es keine Beschreibung über die exakte Wirkungsweise mangels entsprechender Verpflichtung von VW erhalten habe. Die Verwendung des Thermofensters sei jedoch zum Schutz des Motors vor Beschädigungen und zur Gewährleistung eines sicheren Fahrzeugbetriebs zulässig, sofern ohne dessen Verwendung dem Motor Schaden drohe und „sei dieser auch noch so klein“. Auch die Fahrkurvenerkennung sei vorliegend nicht zu beanstanden, da es an der Grenzwertkausalität fehle. Selbst bei Deaktivierung der Fahrkurvenerkennung würden die Grenzwerte nicht überschritten. Dem klägerischen Fahrzeug habe somit zu keinem Zeitpunkt eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung gedroht. Mangels Fahrlässigkeit und mangels Schadens käme auch eine Haftung aus anderen deliktischen Anspruchsgrundlagen nicht in Betracht. Die Berufung bleibt somit erfolglos.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 18.04.2023
Aktenzeichen: 3 U 3704/22
Gericht: OLG München

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