Die latente Suizidgefahr und das hohe Alter eines Wohnungsmieters rechtfertigt für sich genommen nicht, eine Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen und damit eine Zwangsräumung zu stoppen.
Im vorliegenden Fall sollten die Mieter eines Hauses im Sommer 2020 aufgrund eines rechtskräftigen Urteils zwangsgeräumt werden. Sie beantragten zur Verhinderung die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Dies wurde damit begründet, dass bei der Mieterin eine Suizidgefährdung bestehe. Dies werde durch ein Attest einer Allgemeinmedizinerin bestätigt, welche eine latente Suizidgefahr feststellte. Tatsächlich befand sich die Mieterin seit dem Jahr 2007 in psychologischer Behandlung. Wegen des Verlustes ihres Eigenheims wurde sie zudem im Jahr 2018 stationär behandelt. Weiterhin führten die Mieter an, dass dem Mieter aufgrund seines Alters von 70 Jahren ein Umzug nicht zugemutet werden könne. Erstinstanzlich wurde der Antrag auf Räumungsschutz vom Amtsgericht Wetzlar zurückgewiesen. Das sodann mit der Sache befasste Landgericht Limburg verneinte jedoch ebenfalls, dass ein Anspruch auf Räumungsschutz bestehe und bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts. Das Landgericht führt aus, dass die Mieterin in der Lage sei, Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um der mit der Räumung verbundenen Belastung zu begegnen. Aufgrund des bereits erfolgten Verlustes des Eigenheims, sei ihr bekannt, dass sich eine entsprechende Situation negativ auf ihren Gesundheitszustand auswirken könne. Angesichts der Vorgeschichte und des Umstands, dass der Mieterin seit über einem Jahr bekannt war, dass sie aus dem Haus ausziehen muss, erschließe sich nicht, warum die Mieterin nicht in fachärztlicher Behandlung ist. Außerdem belege die attestierte latente Suizidgefahr nicht, dass Auslöser für einen etwaigen Suizid die anstehende Räumung sei. Auch das hohe Alter des Mieters begründe nach Ansicht des Landgerichts keinen Räumungsstopp.
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Datum der Urteilsverkündung: 23.07.2020