Datum: 26.10.2023

Zu den Kosten für die Bereitstellung einer Kopie der Patientenakte

Urteil des EuGH vom 26.10.2023 (C-307/22)

Patient:innen haben das Recht, unentgeltlich eine erste Kopie ihrer Patientenakte zu erhalten.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des EuGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein Patient hat den Verdacht, dass seine zahnärztliche Behandlung fehlerhaft erfolgt sei. Er verlangt von seiner Zahnärztin eine Kopie seiner Patientenakte, um gegen sie ggf. Haftungsansprüche geltend zu machen. Die Zahnärztin teilt ihm mit, dass sie dem nur nachkommen werde, wenn der Patient, wie es nach deutschem Recht vorgesehen ist, die Kosten für die Zurverfügungstellung der Kopie der Akte übernehme. Der Patient ist der Ansicht, Anspruch auf eine unentgeltliche Kopie zu haben und ruft die deutschen Gerichte an. In den ersten beiden Instanzen wird dem Antrag auf unentgeltliche Herausgabe einer Kopie stattgegeben. Der mit der Revision befasste BGH ist der Auffassung, die Entscheidung hänge davon ab, wie die Bestimmungen der DSGVO auszulegen seien. Er setzt das Verfahren aus und legt die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Der EuGH stellt fest, dass die DSGVO dem Patienten das Recht gewähre, eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten, ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen. Der Patient sei auch nicht verpflichtet, seinen Antrag zu begründen. Er habe das Recht, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in seiner Patientenakte befinden, wenn dies zum Verständnis der in diesen Dokumenten enthaltenen Daten erforderlich sei. Ein Entgelt könne nur dann verlangt werden, wenn der Patient eine erste Kopie seiner Daten bereits unentgeltlich erhalten habe und erneut einen Antrag stelle.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 26.10.2023
Aktenzeichen: C-307/22
Gericht: EuGH

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