Bei der Stornierung von Hotelzimmern aufgrund der Covid 19-Pandemie ist eine hälftige Teilung der Kosten zwischen den Vertragspartnern angemessen.
Das Oberlandesgericht Köln hatte sich in einem Urteil vom 14.05.2021 mit der Frage zu befassen, wie im Falle einer pandemiebedingten Stornierung von Hotelzimmern, die vor Ausbruch der Covid-19-Pandemie gebucht wurden, mit den Buchungskosten zu verfahren ist. Hintergrund waren für April 2020 gebuchte und im Voraus vollständig bezahlte Hotelzimmer für eine Messe, die pandemiebedingt abgesagt wurde. Daraufhin wurden die gebuchten Zimmer im März 2020 storniert und das Hotel erstattete 10% der Kosten an die spätere Klägerin.
Erstinstanzlich wurde die Klage vom LG Köln abgewiesen. Das OLG Köln urteilte nun anders und bejahte eine hälftige Teilung der Buchungskosten. Denn mit der pandemiebedingten Absage der Messe sei der Klägerin ein unverändertes Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar. Bei Abschluss des Vertrages habe es zur Geschäftsgrundlage gehört, dass es nicht zu einer weltweiten Pandemie mit weitgehender Stilllegung des öffentlichen Lebens kommen werde. Eine derartige Pandemie stelle eine schwerwiegende Änderung der für die Vertragsabwicklung vorgestellten Umstände dar. Dies gelte sowohl für die Absage der Messe als auch für das spätere, behördlich angeordnete Beherbergungsverbot.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt.
Datum der Urteilsverkündung: 14.05.2021
Aktenzeichen: (1 U 9/21)
Gericht: LG Köln