Nationale Energieregulierungsbehörden (in Deutschland die Bundesnetzagentur) können befugt sein, Stromversorgern die Rückerstattung von Beiträgen aufzuerlegen, die unter Verstoß gegen die Erfordernisse des Verbraucherschutzes erhoben wurden.
Der Entscheidung des EuGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Jahr 2019 verhängt die italienische Regulierungsbehörde für Strom gegen den Energieversorger Green Network eine Geldbuße in Höhe von 655.000 Euro wegen der Verletzung von Tariftransparenzanforderungen. Zudem weist die Behörde Green Network an, Beträge in Höhe von knapp 14 Millionen Euro an ihre Endkund:innen zurückzuzahlen, die diesen aufgrund einer von der Behörde für rechtswidrig gehaltenen Vertragsklausel als Verwaltungskosten in Rechnung gestellt worden waren. Nach erfolgloser Anfechtung dieser Entscheidung vor einem Verwaltungsgericht legt Green Network beim italienischen Staatsrat Berufung ein, vor dem sie geltend macht, dass die im italienischen Recht vorgesehene Befugnis der nationalen Regulierungsbehörde, die Rückerstattung der Beträge zu verlangen, gegen die Richtlinie 2009/72 verstoße. Der italienische Staatsrat setzt das Verfahren aus und legt die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Der EuGH stellt in seinem Urteil klar, dass die Richtlinie 2009/72 die Mitgliedsstaaten nicht daran hindere, den nationalen Regulierungsbehörden die Befugnis zu übertragen, Elektrizitätsunternehmen anzuweisen, ihren Kund:innen Beträge zurückzuzahlen, die aufgrund von rechtswidrigen Vertragsklauseln erhoben wurden. Das Gleiche gelte in Fällen, in denen die Rückzahlungsanordnung auf Gründen der Qualität der erbrachten Dienstleistung beruhe. Die Mitgliedsstaaten können einer Regulierungsbehörde die Befugnis übertragen, von den Energieversorgern die Rückzahlung der Beträge zu verlangen, die sie unter Verstoß gegen die Erfordernisse des Verbraucherschutzes erhoben haben.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 30.03.2023
Aktenzeichen: C-5/22
Gericht: EuGH