Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

30.07.2026

Zu den Anforderungen an Testsiegel für Ärzt:innen

Urteil des BGH vom 30.07.2026 (I ZR 130/25)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Ein kostenpflichtiges Testlogo („Top-Mediziner“), das eine umfassende gesundheitsbezogene Aussage trifft, ohne die wesentlichen methodischen Einschränkungen – wie etwa das maßgebliche Einfließen subjektiver Wertungen – klar zu benennen, ist irreführend und unzulässig.

Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 

Ein Verein für Wettbewerbsschutz klagt gegen ein Presseunternehmen, das regelmäßig Ärztelisten veröffentlicht und an die gelisteten Ärzt:innen gegen eine jährliche Lizenzgebühr das Siegel "Top Mediziner" vergibt. Die Ärzt:innen nutzen dieses Siegel anschließend für eigene Werbezwecke. Die zugrundeliegende Auswahl der Ärzt:innen basiert unter anderem auf Kolleg:innenempfehlungen, Selbstauskünften sowie Patient:innenbewertungen. Die Klägerin hält diese Siegel für irreführend, da für Verbraucher:innen nicht erkennbar sei, in welchem Maße subjektive Kriterien in die Bewertung einflössen. Nachdem das Landgericht der Klage stattgegeben und das Oberlandesgericht sie abgewiesen hat, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren mit der Revision vor dem Bundesgerichtshof weiter. 

Der BGH hebt das Urteil des Berufungsgerichts auf und verweist die Sache zurück. Der Senat stellt fest, dass bei gesundheitsbezogener Werbung aufgrund der hohen Bedeutung des Schutzguts besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gelten. Das Testlogo "Top Mediziner" vermittle eine unbeschränkte Qualitätsauszeichnung und verschleiere den maßgeblichen Einfluss subjektiver Einschätzungen von Kolleg:innen und Patient:innen, wodurch es zu Unrecht eine fachliche Autorität für sich beanspruche. Da aus dem Logo selbst die mit dem Testverfahren verbundenen Einschränkungen nicht klar hervorgehen, sei von einer Irreführung der Verbraucher:innen nach § 5 UWG auszugehen. 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 30.07.2026
Aktenzeichen: I ZR 130/25
Gericht: BGH

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