- Anbieter schloss Widerrufsrecht bei der Vermittlung von Zweitmarkt-Tickets in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus
- KG Berlin: Ausschluss des Widerrufsrechts war rechtswidrig; die gesetzliche Ausnahmeregelung für Freizeitveranstaltungen gilt nicht für den Weiterverkauf von Eintrittskarten
- Gericht verbietet zwei weitere Vertragsklauseln wegen unangemessener Benachteilung von Verbraucher:innen

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Global Lifesytyle bietet auf der Zweitmarkt-Plattform ticketbande.de die Suche und Vermittlung von Eintrittskarten an, die Privatpersonen oder gewerbliche Händler bereits gekauft haben. Grundsätzlich können Online-Verträge über den Kauf von Waren und Dienstleistungen innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Das schloss das Unternehmen jedoch in seinen Geschäftsbedingungen aus. Für ihre Dienstleistungen stehe den Kund:innen „von Gesetzes wegen kein Widerrufsrecht zu“. Dabei bezog sich das Unternehmen auf eine Ausnahmeregelung für Verträge im Zusammenhang mit Freizeitveranstaltungen im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Kauf von Zweitmarkt-Tickets kann widerrufen werden
Das Kammergericht Berlin schoss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Ausnahmeregelung nicht für die Vermittlung von Zweitmarkt-Tickets gilt. Das Gesetz schließe das Widerrufsrecht nicht generell für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitveranstaltungen aus. Aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes folge, dass nur der Veranstalter vor den wirtschaftlichen Folgen einer kostenlosen Stornierung von Eintrittskarten kurz vor Veranstaltungsbeginn geschützt werden soll (Az. C- 96/21). Das Widerrufsrecht könne deshalb nur ausgeschlossen werden, wenn der Veranstalter das Risiko trage, den Käufern das Geld für die Tickets im Fall eines Widerrufs erstatten zu müssen. An der Ticketbörse werden dagegen nur Eintrittskarten gehandelt, die bereits verkauft wurden. Ein Widerruf treffe nicht den Veranstalter, sondern den Wiederverkäufer oder den Vermittler. Damit sei die Ausnahmeregelung nicht anwendbar.
Keine Vergütung für ungültige Tickets
Das Gericht untersagte der Global Lifestyle außerdem eine Klausel, nach der Kund:innen für die Vermittlung personalisierter Eintrittskarten auch dann eine Vergütung zahlen müssen, wenn ihnen der Eintritt zur Veranstaltung verweigert wird, etwa aufgrund eines Weiterverkaufsverbots des Veranstalters. Dem Unternehmen stehe eine Vergütung nur zu, wenn Kund:innen mit der Eintrittskarte ein vollwertiges Teilnahmerecht erwerben. Sie würden berechtigterweise voraussetzen, dass die auf der Plattformen vermittelten Tickets den Zutritt zur Veranstaltung gewährleisten.
Das Unternehmen hatte sich außerdem vorbehalten, Ersatztickets zu besorgen, falls die zunächst gelieferten Eintrittskarten fehlerhaft sind, weil sie zum Beispiel für das falsche Event ausgestellt wurden. Erst nach erfolgloser Suche der Ersatztickets sollten Verbraucher:innen die gezahlte Vergütung erstattet bekommen. Bis dahin wären sie an ihren Vermittlungsauftrag gebunden. Die Klausel ist nach dem Urteil ebenfalls unzulässig. Die Lieferung falscher Eintrittskarten stelle eine erhebliche Leistungsstörung dar. Eine Fortsetzung des Vertrags könne für die Betroffenen daher unzumutbar sein. Ihr Recht auf eine außerordentliche Kündigung könne nicht per Geschäftsbedingung ausgeschlossen werden, so das Gericht.
Urteil des KG Berlin vom 6.03.2025, Az. 23 UKl 5/24
Datum der Urteilsverkündung: 06.03.2025
Aktenzeichen: 23 UKl 5/24
Gericht: Kammergericht Berlin