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Datum: 16.03.2023

Wichtige Angaben auf Shampoo-Verpackung müssen gut lesbar sein

vzbv klagt mit Erfolg gegen die Procter & Gamble Service GmbH

  • Warnhinweise und Liste der Inhaltsstoffe waren auf Shampoo-Verpackung kaum zu entziffern.
  • Nach der Kosmetik-Verordnung der EU müssen die Angaben leicht lesbar und deutlich sichtbar sein.
  • Landgericht Frankfurt am Main gibt Unterlassungsklage des vzbv statt.
Justitia auf Schreibtisch; Quelle: Gina Sanders - Adobe Stock

Quelle: Gina_Sanders - Adobe Stock

Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Procter & Gamble Service GmbH untersagt, auf einer Shampoo-Flasche „head & shoulders Classic Clean“ Warnhinweise und die Liste der Inhaltsstoffe so abzudrucken, dass sie mit bloßem Auge kaum lesbar sind. Damit gaben die Richter einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die für das Deutschlandgeschäft zuständige Gesellschaft des US-Konzerns The Procter  & Gamble Company statt.

Der vzbv hatte die Angaben auf der Verpackung des Shampoos „head and shoulders CLASSIC CLEAN“ kritisiert. Weder die Pflichtangaben zu den Inhaltsstoffen noch die Warnhinweise für den Gebrauch des Produkts seien ausreichend lesbar. Die Buchstaben standen so eng beieinander, dass sie selbst bei guten Lichtverhältnissen nur unter erheblichen Anstrengungen entziffert werden konnten.

Angaben müssen leicht lesbar sein

Das Landgericht Frankfurt am Main schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Angaben auf der Shampoo-Flasche aufgrund ihrer Gestaltung gegen die Kosmetik-Verordnung der Europäischen Union verstießen. Danach müssen die Bestandteile kosmetischer Produkte und besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Gebrauch leicht lesbar und deutlich sichtbar auf der Verpackung stehen. Das setzt nach Auffassung des Gerichts voraus, dass zumindest die Mehrheit der Verbraucher:innen die Angaben mühelos lesen kann. Die Schrift sei jedoch in einer Art gestaltet, die es teilweise gerade noch möglich mache sie zu entziffern. Teilweise sei dies schon nicht mehr möglich. Das sei weder leicht lesbar noch deutlich sichtbar. 

Die Richter stellten auch klar: Die gesetzlichen Anforderungen an die Lesbarkeit der Angaben gelten für alle Warnhinweise auf Kosmetikverpackungen – nicht nur für solche, die in der Kosmetik-Verordnung ausdrücklich vorgeschrieben sind.

Urteil des LG Frankfurt am Main vom 24.02.2023, Az. 2-06 O 240/22 – nicht rechtskräftig

Datum der Urteilsverkündung: 24.02.2023
Aktenzeichen: 2-06 O 240/22
Gericht: Landgericht Frankfurt am Main

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LG Frankfurt am Main 22.02.2023

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Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main | 22.02.2023

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