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Urteil des OLG Hamm vom 19.10.2006 (4 U 83/06), rechtskräftig
Das OLG Hamm hat die Internetwerbung für Getränkepulver zur Herstellung von Alcopops wegen Verstoßes gegen Jugendschutzvorschriften für wettbewerbswidrig erklärt. Das OLG gab damit einer Unterlassungsklage des vzbv gegen den Produzenten des Getränkepulvers statt.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die poppige Aufmachung und die verwandte Werbesprache der beanstandeten Werbung Kinder und Jugendliche besonders anspricht. Damit verstößt die Werbung gegen die Jugendschutzbestimmung des § 6 Abs. 5 Satz 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, wonach sich Werbung für alkoholische Getränke weder an Kinder oder Jugendliche richten noch durch die Art der Darstellung Kinder und Jugendliche besonders ansprechen darf.
Der Verstoß gegen diese Jugendschutzbestimmung sei auch wettbewerbsrelevant, so das Gericht. Das Werbeverbot für alkoholische Getränke regele das Marktverhalten von Wettbewerbern im Interesse der Minderjährigen, die als Verbraucher Marktteilnehmer seien. Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Vorschrift sei somit als unlauterer Wettbewerb gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu qualifizieren.
Datum der Urteilsverkündung: 19.10.2006