Datum: 20.04.2004

Werbung mit der Bezeichnung "Bio" - Verstoß gegen die EG-ÖkoVO: Vogtlandmilch GmbH

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des LG Leipzig vom 20.04.2004 (01 HK O 7140/03) - rechtskräftig -

Die Werbung für die streitgegenständlichen Quark-Produkte mit der Bezeichnung "Biogarde®" ist wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG i.V.m. Abs. 5 EG-ÖkoVO. Es wird der Eindruck vermittelt, dass das Erzeugnis nach den Produktionsregeln gem. Art. 6 und 7 der o.a. VO erzeugt wurde. Die Bezeichnung gilt nicht lediglich bei der Herstellung des Speisequarks verwendeten Kulturen. Es fehlt auf der Verpackung ein klarer Hinweis darauf, dass das Erzeugnis nicht gem. der ökologischen Wirtschaftsweise hergestellt worden ist. Die Erläuterung im Sternchenvermerk ("Biogarde®" verweist auf die Verwendung von "Biogarde®-Markenkulturen") ist kein entsprechender klarer Hinweis auf die nicht erfolgte ökologische Herstellung des Erzeugnisses.

Datum der Urteilsverkündung: 20.04.2004

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Beschluss des Landgerichts Leipzig | Az. 01HK O 7140/03

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