Datum: 16.06.2004

Vorsicht bei der Darlehensverlängerung

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des OLG Köln vom 16.06.2004 (13 U 208/03)

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In dem vom OLG Köln entschiedenen Fall hatten die Kläger anlässlich eines Immobilienerwerbs einem Treuhänder umfassende Vollmacht erteilt, welche wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig war. Der Treuhänder hatte daraufhin bei der Darlehensaufnahme für die Kläger eine notarielle Unterwerfungserklärung unter die sofortige Zwangsvollstreckung abgegeben. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist hatten die Kläger selbst neue Darlehensverträge unterzeichnet, in denen sie sich wiederum zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung verpflichteten. Unabhängig davon, ob die Vollmacht aus Rechtscheinsgründen gegenüber der Beklagten als wirksam zu behandeln ist - was grundsätzlich angenommen wird, wenn den Klägern eine Abschrift der notariellen Urkunde, in der auf die Vollmacht Bezug genommen wurde, zugegangen ist - hat das Gericht in diesem speziellen Fall in der Prolongation der Darlehensverträge eine Verpflichtung zur Genehmigung der ursprünglichen Unterwerfungserklärung gesehen und das Berufen auf die Nichtigkeit der Vollmacht als Verstoß gegen Treu und Glauben gewertet.

Datum der Urteilsverkündung: 16.06.2004

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