Datum: 08.07.2009

Versicherung darf Überschussanteile nicht zweckentfremden

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH vom 08.07.2009 (IV ZR 102/06)

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Ein Versicherer darf Überschussanteile einer Rentenversicherung gegen Einmalzahlung nicht dazu verwenden, eine Lücke in der Deckungsrückstellung für die Garantierente zu füllen, wenn neben der Zahlung einer Garantierente die Zahlung einer zusätzlichen aus Überschussanteilen zu bildenden Rente vereinbart ist.

Ein Verbraucher hatte eine Rentenversicherung gegen Zahlung eines Einmalbetrages abgeschlossen. Zusätzlich zu der auf der entsprechenden Sterbetafel basierenden Rente war die Zahlung einer garantierten Zusatzrente aus den Überschussanteilen sowie einer weiteren nicht garantierten Rente vereinbart worden. Die Rente blieb in der Summe hinter den Mitteilungen des Versicherers zurück. Der Verbraucher klagte auf Zahlung einer höheren Rente.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Zwar habe die Versicherungsgesellschaft die Gesamtrente nicht garantiert. Trotzdem könne sich ein Anspruch des Verbrauchers dann ergeben, wenn die Versicherungsgesellschaft die Überschussanteile, die eigentlich zur Erlangung der garantierten Zusatzrente dienen sollten, anderweitig verwandt hätte. In Betracht käme hier das Auffüllen der aufgrund unzureichender Kalkulation mit der alten Sterbetafel eingetretenen Lücke in der Deckungsrückstellung. Vertraglich wäre die Gesellschaft verpflichtet gewesen, die Überschussanteile zum Aufbau der Zusatzrente zu verwenden und zudem die zugesicherte Basisrente unabhängig vom Bestehen einer möglichen Lücke zu zahlen. Es sei naheliegend, dass jedoch genau diese vertragswidrige Verwendung vorgenommen worden sei. Dementsprechend sei die Sache zurückzuverweisen.

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Datum der Urteilsverkündung: 08.07.2009

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