Urteil des AG Ludwigsburg vom 26.07.2007 (8 C 1355/07)
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Im vom Amtsgericht (AG) Ludwigsburg entschiedenen Fall hat ein Kontoinhaber einen Verkäufer dazu ermächtigt, eine Kaufpreisforderung im Lastschriftverfahren von seinem Girokonto einzuziehen. Der Lastschrifteinzug scheiterte allerdings. Das AG war der Auffassung, dass der Kontoinhaber unmittelbar in Zahlungsverzug geriet, als die Lastschrift scheiterte, ohne dass es hierzu wie sonst üblich einer Mahnung bedurft hätte. Es kommt hierbei darauf an, dass der Kontoinhaber für die Umstände, welche zum Scheitern der Lastschrift geführt haben, selbst verantwortlich ist. Befindet sich der Kontoinhaber in Verzug, so muss er dem Gläubiger den hierdurch entstandenen Schaden ersetzen. Damit musste der Verbraucher auch die Kosten einer Bankauskunft bezahlen, die zur Ermittlung von Name und Anschrift des Schuldners notwendig waren sowie die Kosten für die außergerichtlichen Zahlungsaufforderungen.
Die Entscheidung des Amtsgerichts ist nicht besonders verbraucherfreundlich und schafft für Verbraucher faktisch eine Pflicht, immer für ausreichende Deckung auf dem eigenen Konto im Falle von Lastschrifteneinzügen zu sorgen. Inwieweit Gebühren bei einem missglückten Lastschrifteinzug zulässig sind, war schon mehrfach in der Vergangenheit Grundlage für Gerichtsentscheidungen.
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Datum der Urteilsverkündung: 26.07.2007