Datum: 31.08.2012

Unfallversicherung muss nicht bei Folgen eines plötzlichen Schwindelanfalls zahlen.

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Urteil des OLG Düsseldorf vom 31.08.2012 (I-4 U 218/11)

Eine nicht versicherte Bewusstseinsstörung kann vorliegen, wenn der Versicherte aufgrund einer Kreislaufschwäche oder eines Schwindelanfalls stürzt und dabei dauerhafte Invaliditätsschäden erleidet.

Eine Verbraucherin hatte eine Unfallversicherung abgeschlossen. Sie war aus ihrem Schlafzimmerfenster gestürzt und hatte daraufhin bleibende Invaliditätsschäden erlitten. Die Versicherung hatte ihr lediglich eine geringe Summe aus der Versicherung zugesprochen, wogegen die Versicherte geklagt hatte.

Das OLG Düsseldorf entschied auch in zweiter Instanz gegen die Verbraucherin. Sie habe keinen Anspruch aus der Unfallversicherung aufgrund des Fenstersturzes.

Gemäß § 2 I. (1) der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUB) der Beklagten fielen Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen nicht unter den Versicherungsschutz. Eine Bewusstseinsstörung im Sinne der Ausschlussklausel setze nicht den Eintritt völliger Bewusstlosigkeit voraus, es genügten vielmehr solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten, die die gebotene und erforderliche Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage nicht mehr zuließen, die also den Versicherten außer Stande setzten, den Sicherheitsanforderungen seiner Umwelt zu genügen. Die Klägerin habe selber vorgetragen, dass sie in der fraglichen Nacht aufgrund der wetterbedingten Hitze im Bett aufgewacht sei, Übelkeit verspürt und sich benommen gefühlt habe. Sie habe sich dann entschlossen, an das lediglich gekippte Fenster zu gehen, um es zu öffnen. Was nach dem Öffnen des Fensters passiert sei, wisse sie nicht mehr. Nach diesem Vortrag sei das Gericht überzeugt, dass sie aufgrund einer Kreislaufschwäche oder eines plötzlichen Schwindelanfalls aus dem Fenster gestürzt sei. 

Datum der Urteilsverkündung: 31.08.2012

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