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Zu den Bestattungskosten können auch die Kosten eines einfachen Grabsteins gehören, der bei Vorliegen der Voraussetzungen der Bestattungskostenbeihilfe vom Sozialamt übernommen werden muss.
Die Klägerin beantragte im Jahr 2010 Bestattungskostenbeihilfe für ihre verstorbene Tochter bei dem Sozialamt der beklagten Stadt. Diese bewilligte ihr daraufhin einen Betrag in Höhe von 2.487,92 € für die Bestattungs- und Friedhofskosten. 2014 beantragte die Klägerin die Übernahme von Grabsteinkosten in Höhe von 3.100,00 € und fügte ihrem Antrag eine Rechnung in eben jener Höhe bei. Diesen Antrag lehnte die Stadt ab. Zur Begründung führte sie aus, es bestehe kein Anspruch auf Bewilligung der Kosten eines Grabsteins. Ein Holzkreuz sei ausreichend.
Das Sozialgericht Mainz hat der Klage teilweise stattgegeben und der Klägerin einen Betrag von 1.856,40 € zugesprochen. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass zu den Bestattungskosten im Falle der Klägerin auch die Kosten eines einfachen Grabsteins gehören.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass religiöse Vorschriften und örtliche Gepflogenheiten berücksichtigt werden könnten. Maßstab für die erforderlichen Beerdigungskosten sei eine einfache, aber würdige Art der Bestattung, die den örtlichen Verhältnissen entspreche.
Datum der Urteilsverkündung: 19.06.2018