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Es ist unzulässig, Verbraucher nach Kündigung eines Mobilfunkvertrages zu Werbezwecken ohne vorheriges Einverständnis anzurufen bzw. anrufen zu lassen.
Es ist unzulässig im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 UWG, Verbraucher nach Kündigung eines Mobilfunkvertrages ohne vorheriges Einverständnis anzurufen bzw. anrufen zu lassen, um nachzufragen, ob diese mit der Rücknahme der Kündigung und einem Vertragsverlängerungsangebot einverstanden sind. Der Gesetzgeber hat gemäß neuem UWG die Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung zur Telefonwerbung übernommen. Danach liegt eine unzumutbare Belästigung vor, wenn man ohne vorherige Einwilligung zu Werbezwecken angerufen wird. Ein Anruf zu Werbezwecken liegt auch dann vor, wenn im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses mit dem Anruf die Fortsetzung oder Erweiterung der Vertragsbeziehung angestrebt wird, auch dann, wenn ein "abgesprungener" Kunde zur Wiederaufnahme der Geschäftsbeziehung bewegt werden soll. Gibt ein Kunde auf einem Bestell- oder Vertragsformular seine Telefonnummer an, so bezieht sich das Einverständnis mangels besonderer Anhaltspunkte lediglich auf solche Anrufe, die das konkrete Vertragsverhältnis betreffen, nicht aber Anrufe zu weitergehenden Zwecken. Dazu gehören etwa eine Vertragsverlängerung oder - erweiterung, die Wiederaufnahme der Vertragsbeziehungen oder eine weitere Bestellung. Dementsprechend ist auch das sogenannte Nachbearbeiten von Kunden, die von einem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht oder den Vertrag gekündigt haben, nicht von dem Einverständnis gedeckt.
Datum der Urteilsverkündung: 28.10.2004