Datum: 19.08.2009

Tabakwerbeverbot muss auch bei Imagewerbung beachtet werden

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

OLG Hamburg vom 19.08.2009 (5 U 11/08 und 5 U 12/08) - nicht rechtskräftig

Tabakkonzerne dürfen in Zeitungen nicht für Zigaretten werben, auch nicht unter dem Vorwand der Imagewerbung. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht nach Klagen des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Reemtsma und British American Tobacco (BAT) entschieden.

Trotz des geltenden Tabak-Werbeverbots hatten Reemtsma und BAT Anzeigen in der SPD-Zeitung "Vorwärts" geschaltet. Reemtsma hatte mit dem Slogan "Verantwortung wird bei Reemtsma groß geschrieben" für das Engagement des Unternehmens beim Jugendschutz geworben und in der Anzeige Logos ihrer Zigarettenmarken abgebildet. Auch BAT hatte sein gesellschaftliches Engagement betont und am Ende der Anzeige ebenfalls seine Zigarettenmarken genannt.

Das Gericht stand den Tabakfirmen zwar das Recht zu, Imagewerbung zu betreiben und sich öffentlich zu gesellschaftlichen Themen zu äußern. Die Nennung der Zigarettenmarken habe aber nichts mit der grundgesetzlich geschützten Meinungsäußerung in den Annoncen zu tun und verstoße gegen das Werbeverbot für Tabakerzeugnisse. Das gilt nach Auffassung der Richter auch dann, wenn die Markennamen nur in relativ kleiner Schrift aufgeführt sind oder die Markenlogos im Verhältnis zum übrigen Inhalt der Annonce klein abgebildet sind.

Das Tabakwerbeverbot gelte zudem auch für eine Parteizeitung wie den "Vorwärts". Die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen beträfen lediglich Mitteilungsblätter lokaler Vereine, Programmhefte, Werbezettel und ähnliches.

Datum der Urteilsverkündung: 19.08.2009

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Urteil des Hanseatischen Oberlandesgericht | 5 U 12/08

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Urteil des Hanseatischen Oberlandesgericht | Az. 5 U 11/08

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