Datum: 28.10.2010

Stromversorger darf nach Umzug kündigen

OLG Stuttgart vom 28.10.2010 (2 U 66/10)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Eine Klausel im Stromlieferungsvertrag, die den Stromversorger nach einem Umzug des Kunden zur Kündigung berechtigt, ist wirksam. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die EnBW Vertriebs- und Servicegesellschaft entschieden.

Laut Geschäftsbedingung waren sowohl die EnBW als auch der Kunde berechtigt, den Vertrag nach einem Umzug mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu kündigen. Eine Übertragung des Stromlieferungsvertrags auf die neue Abnahmestelle war nur mit Zustimmung der EnBW möglich. Der vzbv hatte moniert, dass eine Kündigung nicht gerechtfertigt sei, sofern der Stromversorger den Kunden auch in seiner neuen Wohnung beliefern könne.

Durch die Regelung werde der Kunde nicht unangemessen benachteiligt, entschieden dagegen die Richter. Der Stromlieferungsvertrag sei anschlussbezogen, nicht personenbezogen. Kann der Kunde den Hausanschluss nicht mehr nutzen, weil er sich zu einem Umzug entscheidet, liege die Störung des Vertragsverhältnisses in seiner Sphäre. Der Stromversorger müsse zwar hinnehmen, dass der Kunde nach Belieben umziehen und den Vertrag außerordentlich kündigen kann. Das Unternehmen sei aber berechtigt, sich ebenfalls das Kündigungsrecht einzuräumen. Das führe lediglich zu einer Gleichbehandlung der Vertragspartner.

Für zulässig hielten die Richter auch eine Regelung, die bestimmt, dass der Stromversorger während einer Netzstörung von seiner Leistungspflicht befreit ist. Er müsse nicht darauf hinweisen, dass der Kunden in diesem Fall berechtigt sein kann, den Vertrag zu kündigen oder andere Ansprüche geltend zu machen. Solche Rechte würden durch die Klausel auch bei kundenfeindlichster Auslegung nicht ausgeschlossen.

Datum der Urteilsverkündung: 28.10.2010

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Urteil des Oberlandesgericht Stuttgart | Az. 2 U 66/10

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