Urteil des BGH vom 27.10.2009 (XI ZR 225/08)
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Die Abtretung einer Darlehensforderung eines gekündigten Darlehens durch eine Sparkasse verstößt weder gegen das Bundesdatenschutzgesetz noch gegen das Bankgeheimnis.
Ein Verbraucher hatte mehrere Kredite von seiner Sparkasse erhalten, welche er nicht zurückzahlen konnte. Die Sparkasse hatte daraufhin die Verträge gekündigt und ihre Forderungen gegenüber dem Verbraucher an einen Dritten verkauft. Der Sparkassenkunde klagte daraufhin.
Der Forderungsverkauf war nach Meinung des Bundesgerichtshofes rechtens. Er verstoße nicht gegen ein gesetzliches Verbot. Weder verletze der Verkauf das Bundesdatenschutzgesetz noch das Bankgeheimnis.
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Datum der Urteilsverkündung: 27.10.2009