OLG Hamm vom 1.10.2012 (I-31 U 55/12), nicht rechtskräftig
Ein Kreditinstitut darf vom Erben eines verstorbenen Kunden nicht verlangen, dass er seine Erbberechtigung mit einem Erbschein nachweist. Der Erbe muss die Möglichkeit haben, den Nachweis auch durch andere geeignete Dokumente zu erbringen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Stadtsparkasse Grevelsberg entschieden.
Hintergrund des Rechtsstreits: Die Sparkasse hatte auf einem Erbschein bestanden, obwohl die Kundin durch einen notariell beglaubigten Erbvertrag und das amtliche Protokoll der Testamentseröffnung nachweisen konnte, dass sie die rechtmäßige Erbin ist. Dadurch entstanden ihr unnötige Kosten für die Ausstellung des Erbscheins durch das Nachlassgericht.
Nach ihren Geschäftsbedingungen war die Sparkasse berechtigt, den Erbschein zu fordern. Doch diese Kauseln sind unzulässig, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligen, entschied das OLG Hamm. Nach deutschem Recht sei ein Erbe nicht verpflichtet, einen Erbschein vorzulegen. Er könne seine Berechtigung auch auf andere Weise nachweisen. Davon wichen die Klauseln in unzulässiger Weise ab. Sie räumten der Sparkasse ein freies Wahlrecht ein, ob sie einen Erbschein verlangt oder sich mit einem beglaubigten Testament oder Erbvertrag begnügt. Auch wenn das Erbrecht gar nicht zweifelhaft oder durch andere Dokumente nachgewiesen sei, könne die Sparkassen auf dem Erbschein bestehen, monierten die Richter. Zudem könne sie den Erbschein nach dem Wortlaut der Klauseln auch dann verlangen, wenn das Konto nur ein geringes Guthaben aufweist und die Kosten für den Erbschein dazu in keinem Verhältnis stehen.
Datum der Urteilsverkündung: 01.10.2012