Privat Unfallversicherte können ein selbständiges Beweisverfahren auch dann beantragen, wenn Versicherungen den Versicherungsfall ablehnen oder behaupten, dass die Frist zur Feststellung der Invalidität nicht eingehalten sei.
Ein Versicherungsnehmer hatte von seiner privaten Unfallversicherung die Zahlung einer Rente aufgrund einer Invalidität beantragt. Die Versicherung hatte das Vorliegen eines Versicherungsfalls bestritten und eine solche Zahlung abgelehnt. Der Versicherte hatte daraufhin ein selbständiges Beweisverfahren zur Einholung eines medizinischen Gutachtens hinsichtlich des Vorliegens des Versicherungsfalls beantragt.
Nachdem das Landgericht den Antrag noch abgelehnt hatte, gab das OLG Nürnberg ihm statt. Grundsätzlich sei ein selbständiges Beweisverfahren (hier: zur Einholung des medizinischen Fachgutachtens) nur in ganz eindeutigen Fällen zu verwehren, in denen ein Anspruch des Versicherten auszuschließen sei.
Das Beweisverfahren kann der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen und dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es für den Antragsteller unter Umständen negativ ausfallen und ihn insofern möglicherweise von der Erhebung der Klage abhalten könne. Unabhängig davon, ob durch die Einholung des Gutachtens ein Rechtsstreit vermieden werden könne – strittig war, ob die Invalidität auf einen versicherten Zeckenbiss oder den nicht versicherten Stich eines anderen Insekts zurückging –, könne daraus nicht bereits abgeleitet werden, dass der Antrag des Versicherten zurückzuweisen sei. Ebenso könne im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherungskunde seine Pflicht, eine Invalidität binnen 15 Monaten nach dem Unfall feststellen zu lassen, verletzt habe.
Datum der Urteilsverkündung: 09.10.2014