Datum: 26.07.2005

Schutzpflicht des Gesetzgebers gegenüber Versicherten bzgl. Überschussbeteiligungen

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BVerfG Karlsruhe vom 26.07.2005 (1 BvR 80/95)

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Der Gesetzgeber ist durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet, hinreichende rechtliche Vorkehrungen dafür vorzusehen, dass bei der Ermittlung eines bei Vertragsende zuzuteilenden Schlussüberschusses die Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden, die durch die Prämienzahlungen im Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung geschaffen worden sind.
Bis zur Neuregelung bleibt es bei der gegenwärtigen Rechtslage. Das bedeutet, dass der Anspruch des Versicherten auf Überschussbeteiligung bis dahin so weitgehend zur Disposition des Versicherers gestellt werden darf, und die Möglichkeiten, die eigenen Rechte zu vertreten, verfahrensmäßig eingeschränkt werden dürfen.

Die Grundrechte des Versicherten werden somit nach gegenwärtiger Rechtslage durch die Gesamtsituation nicht verletzt.

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Datum der Urteilsverkündung: 26.07.2005

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