Eine Arthroskopie kann zur Klärung der Ursachen einer vermeintlich durch eine vorherige MRT-Untersuchung eindeutig diagnostizierten Schulterverletzung angewandt werden. Über konservative Behandlungsmethoden muss der Patient nur aufgeklärt werden, wenn sie eine alternative Behandlungsmethode wären.
Bei einer Patientin war nach einem Treppensturz mittels einer MRT-Untersuchung ein Teilabriss der Supraspinatussehne diagnostiziert worden. Eine nachfolgende Ultraschalluntersuchung im Krankenhaus hatte dies nicht bestätigt. Dennoch war eine diagnostische Arthroskopie durchgeführt worden, die ebenfalls negativ ausgefallen war. Später war unter anderem eine Schleimbeutelentzündung aufgetreten. Die Patientin hatte die Klinik verklagt, weil diese die Arthroskopie nicht hätte durchführen müssen und die Klinik zudem nicht die bereits bestehende Schleimbeutelentzündung nicht behandelt hätte. Außerdem hätte sie über den negativen Ultraschallbefund und konservative Behandlungsmethoden aufgeklärt werden müssen.
Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, entschied auch das OLG Hamm gegen die Patientin. Das MRT sei aus damaliger Sicht eindeutig als Teilabriss der Sehne zu deuten. Die Ultraschall-Untersuchung sei zwar negativ gewesen und habe somit einen abweichenden Befund ergeben. Allerdings sei ein MRT besser geeignet, Feinheiten abzubilden. Insofern habe keine Veranlassung bestanden, vor der Arthroskopie noch weitere Untersuchungen durchzuführen. Eine fehlerhafte Diagnose aus damaliger Sicht scheide aus.
Die Arthroskopie sei auf Basis der Befunde auch angebracht gewesen, um die Ursachen zu klären. Eine konservative Therapie wäre bei der angenommenen Verletzung nicht als Alternative in Frage gekommen. Eine fehlerhafte Behandlung sei der Klinik nicht nachzuweisen. Die Patientin sei auch aufgeklärt worden, insbesondere über die abweichenden Ergebnisse von MRT und Ultraschalluntersuchung.
Datum der Urteilsverkündung: 21.02.2014