Urteil des LG Bremen vom 18.03.2010 (2 O 386/09)
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Die Empfehlung einer Cobold-Anleihe an einen Anleger, der keine spekulative Anlagestrategie verfolgt, stellt keine anlegergerechte Beratung dar und verpflichtet zum Schadensersatz.
Einer Verbraucherin, die bereits mehrfach Wertpapiergeschäfte getätigt hatte, war von einer Bank der Erwerb von Cobold-Anleihen empfohlen worden. Nach der Insolvenz der Bank Lehman Brothers war das Papier wertlos geworden und die Kundin klagte auf Schadensersatz.
Das Gericht sprach der Klägerin Schadensersatz zu. Aufgrund des Beratungsvertrages zwischen Bank und Kundin sei erstere zu einer anlegergerechten Beratung verpflichtet gewesen. Zwar sei die Verbraucherin als risikobereit und tolerant gegenüber Kursschwankungen bei vorrangiger Substanzerhaltung der angelegten Gelder einzustufen. Diese Vorgabe erfülle das Papier aber gerade nicht, da das Risiko eines Totalausfalles von der Bank völlig außer Acht gelassen worden sei. Die Kundin habe somit Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der eingesetzten Gelder.
Bei Cobold-Anleihen (Corporate Bond Linked Debt) handelt es sich um hochspekulative Papiere. Der Anleger wettet mit dem Emittenten des Papieres, dass ein bestimmtes Kreditereignis binnen der Anleihelaufzeit nicht eintritt. Dafür erhält er zum Laufzeitende einen im Voraus bestimmten Zins auf sein eingesetztes Kapital. Tritt das Kreditereignis jedoch ein, so ist das Totalausfallrisiko extrem hoch. Im vorliegenden Fall hätte während der Laufzeit keine Insolvenz, Nichtzahlung oder Schuldenrestrukturierung einer von fünf US-amerikanischen Investmentbanken eintreten dürfen. Darunter befand sich auch Lehman Brothers und die Anlegerin hat statt des eingesetzten Kapitals Schuldverschreibungen der Bank im Nennwert ihres Einsatzes erhalten. Diese sind praktisch wertlos. Das verbraucherfreundliche Urteil des Landgerichtes Bremen stärkt einmal mehr das Anrecht der Kunden auf eine anlegergerechte Beratung: einem überwiegend sicherheitsorientierten Anleger eine hochspekulative Kreditwette zu verkaufen, ist inakzeptabel.
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Datum der Urteilsverkündung: 18.03.2010