LG Leipzig vom 8.04.2014 (08 O 1784/13)
Ein Reisevermittler darf von seinen Kunden keine Bearbeitungsgebühren für die Stornierung, die Umbuchung oder den Nichtantritt einer Reise verlangen. Solche Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, entschied das Landgericht Leipzig nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Unister GmbH, die unter anderem das Vermittlungsportal www.fluege.de betreibt.
Laut „Umbuchungs- und Stornierungsbedingungen“ des Reisvermittlers mussten Kunden für jede nachträgliche Änderung einer Buchung bis zu 50 Euro Bearbeitungsgebühr pro Ticket zahlen. Kunden, die einen Flug nicht antraten, ohne Unister vorher zu benachrichtigen, sollten bis zu 100 Euro zahlen. Für die Stornierung von Flugtickets vor der Ticketausstellung wollte der Vermittler je nach Flugpreis ebenfalls bis zu 100 Euro kassieren.
Das Landgericht Leipzig erklärte all diese Gebühren für unzulässig. Kunden haben ein gesetzliches Recht darauf, einen gebuchten Flug zu stornieren. Die Abwicklung einer Stornierung inklusive der Erstattung ersparter Aufwendungen ist deshalb eine Tätigkeit, zu der eine Fluggesellschaft oder ein Reiseveranstalter als Hauptvertragspartner des Kunden ohnehin verpflichtet sind. Dafür dürfen sie kein gesondertes Entgelt verlangen. Das gilt nach Auffassung der Richter genauso für einen Reisevermittler, wenn dieser die Abwicklung für die Fluggesellschaft oder den Reiseveranstalter übernimmt.
Die „Bearbeitungsgebühr“ für einen unangekündigten Nichtantritt einer Reise werteten die Richter als unzulässige Vertragsstrafe. Zudem verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot. Die Formulierung „bis zu 100 Euro“ lasse offen, welche Bearbeitungsgebühr tatsächlich anfalle und wovon die konkrete Höhe abhängig sei.
Datum der Urteilsverkündung: 08.04.2014