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OLG Celle vom 7.02.2013 (11 U 82/12)
Ein Reiseveranstalter darf die in der Buchung angegebenen Flugzeiten nicht ohne triftigen Grund ändern. Eine von TUI Deutschland verwendete Klausel, nach der die Flugzeiten unverbindlich sind, benachteiligt den Kunden unangemessen und ist unwirksam. Das hat das Oberlandesgerichte Celle nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen TUI Deutschland entschieden.
„Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen“, hieß es in den Geschäftsbedingungen von TUI. Die Klausel berechtigte den Reiseveranstalter, die in der Buchung genannten Flugzeiten nachträglich nach Belieben zu ändern.
Die Richter stellten klar: Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil und keineswegs unverbindlich. Ein Unternehmen darf sich lediglich Änderungen aus triftigem Grund vorbehalten, die für den Kunden zumutbar sind. Andernfalls könnte der Reiseveranstalter erst mit Flugzeiten werben, die für die Kunden besonders attraktiv sind – und diese später ändern, um erneut Verträge mit den begehrten Zeiten abschließen zu können. Eine Änderung der Flugzeiten führe zur Änderung der vertraglichen Leistungen und müsse für den Reisenden zumindest durch zuvor konkrete beschriebene triftige Gründe überschaubar sein.
Für unwirksam erklärten die Richter auch eine TUI-Klausel, nach der Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros unverbindlich seien. Dies sei irreführend. Wenn das Reisebüro lediglich die Flugangaben des Reiseveranstalters an den Kunden weiter gebe, müsse sich der Veranstalter daran auch halten.
Datum der Urteilsverkündung: 07.02.2013