Datum: 15.01.2019

Reisepreisminderung und Schmerzensgeld bei erlittener Todesangst auf Rückreise

Urteil des LG Köln vom 15.01.2019 (3 O 305/17)

urteile-vzbv-fotolia_45599622.jpg

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Todesangst bei der Rückreise aufgrund einer dramatischen Fährüberfahrt kann dazu führen, dass der Erholungswert des gesamten Urlaubs entfällt und dass zusätzlich ein Schmerzensgeldanspruch besteht.

Geklagt hatte ein Ehepaar gegen den Reiseveranstalter. Das Ehepaar hatte eine 12-tägige Pauschalreise beim Beklagten gebucht und einen Reisepreis von circa 4.500 Euro bezahlt. Auf dem Rückweg mussten die Kläger mit einer Fähre zum Flughafen fahren. Diese Fährüberfahrt verlief jedoch alles andere als problemlos. Ganz im Gegenteil verspätete sich die Fähre aufgrund schlechten Wetters so sehr, dass der Rückflug nicht mehr erreicht werden konnte. Dennoch wurden die Kläger an Bord genommen, und trotz des schlechten Wetters legte das Boot ab. Die Fähre wurde jedoch manövrierunfähig, sie erlitt Schlagseite, große Welle rollten über das Schiff. Außerdem mussten die Passagiere Schwimmwesten anlegen und ein Boot der Küstenwache krachte in die Fähre. Die Kläger trugen vor, aufgrund dieser Gesamtumstände Todesängste ausgestanden zu haben. Letztendlich musste ein Marineschiff die Fähre in einen Hafen schleppen. Aufgrund dieser Ereignisse verlangen die Kläger, Schmerzensgeld und Reisepreisminderung. Der beklagte Reiseveranstalter lehnt dies mit der Begründung ab, es habe sich um höhere Gewalt gehandelt. Zudem habe nie Todesgefahr bestanden.

Das Landgericht Köln hat geurteilt, dass den Reisenden ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Reisepreisminderung zusteht, da die Reise mangelhaft war. Die Kläger sind auf der Rückreise in eine nicht beherrschbare Gefahrensituation gebracht worden, die die Beklagte auch zu vertreten hat. Das Verschulden liegt dabei nicht in der Auswahl des Bootsunternehmens, sondern in dem Umstand, dass trotz schon im Zeitpunkt des Ablegens erkennbar widrigster Witterungsverhältnisse der Transport nicht abgebrochen wurde. Die mangelbehaftete Rückreise wirkt nach Ansicht des Gerichts so erheblich, dass sie den Erholungswert des gesamten Urlaubs entfallen ließe. Daher sei der gesamte Reisepreis zu erstatten und zusätzlich Schmerzensgeld zu leisten.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste einzutragen.

Datum der Urteilsverkündung: 15.01.2019

Weitere Informationen

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option: