OLG Celle vom 28.11.2013 (11 U 279/12) – nicht rechtskräftig
TUI Deutschland darf für Pauschalreisen nicht schon bei Vertragsabschluss 40 Prozent Anzahlung auf den Reisepreis verlangen. Das hat das Oberlandesgericht Celle nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden.
Laut Vertragsklausel sollten TUI-Kunden für „Top-Angebote“, „Sparreisen“, „ausgewählte Specials“ und weitere Angebote schon bei Vertragsabschluss 40 Prozent satt der sonst üblichen 25 Prozent des Reisepreises anzahlen. Das Oberlandesgericht Celle schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Anzahlung zu hoch ist und den Kunden unangemessen benachteiligt.
Es sei eine unangemessene Benachteiligung, wenn der Kunde verpflichtet ist wesentliche Teile des Reisepreises bereits erhebliche Zeit vor Reisebeginn zu leisten. Denn der Reisende trage das Risiko, dass der Reiseveranstalter nicht fähig oder in der Lage ist, die versprochenen Leistungen zu erbringen. Einen eigenen Anspruch gegen die Leistungserbringer habe er erst mit Aushändigung der Reiseunterlagen. Zulässig sei lediglich eine Vorauszahlung von maximal einem Drittel des Reispreises.
Außerdem sei die Klausel intransparent, weil „Sparreisen“ und „Specials“ nicht klar von anderen Angeboten abgegrenzt seien und der Kunde nicht eindeutig erkennen könne, welche Reisen unter diese Begriffe fallen sollen.
Datum der Urteilsverkündung: 28.11.2013