Urteil des BGH vom 27.10.2009 (XI ZR 337/08)
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Das Zugrundelegen einer optimistischen Erwartungshaltung hinsichtlich einer Anlageentwicklung ist nicht zwangsläufig mit einem fehlerhaften Prospekt einhergehend. Ebenso wenig hängen Umfang und Inhalt der Beratungspflicht hinsichtlich eines möglichen Totalausfallrisikos von der Fremdkapitalquote einer Anlage, sondern vielmehr vom individuellen Beratungsbedarf des Anlegers, gemessen an dessen Wissensstand, Risikobereitschaft und Anlageziel, ab.
Ein Verbraucher hatte sich an einem Immobilienfonds beteiligt und einen Teil seiner Einlage über eine Bank finanzieren lassen. Nachdem die Fondsgesellschaft in eine finanzielle Schieflage geraten war, hatte der Anleger eine mangelhafte Risikoaufklärung durch die Bank und einen fehlerhaften Prospekt geltend gemacht.
Der Bundesgerichtshof urteilte zu Gunsten der Bank. Zwar müsse dem Anleger durch den Prospekt ein zutreffendes Bild der Anlage vermittelt werden. Allerdings dürfe auch eine optimistische Erwartungshaltung der Prognose zu Grunde gelegt werden, wenn aus damaliger Sicht die Werte ordentlich ermittelt worden seien. Ebenso bestünde nach Ansicht des Bundesgerichtshofes keine Aufklärungspflicht hinsichtlich eines möglichen Totalausfallrisikos, selbst wenn die Fremdkapitalquote eines Fonds bei circa 50 Prozent liege. Vielmehr hänge der Umfang der Beratungspflicht von dem spezifischen Risiko der Anlage sowie dem individuellen Beratungsbedarf ab.
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Datum der Urteilsverkündung: 27.10.2009