Datum: 30.09.2019

Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG ist zulässig

Am Oberlandesgericht Braunschweig ging heute die Musterfeststellungklage mit einer mündlichen Verhandlung in die erste Runde.

Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands. Foto: Gert Baumbach - vzbv

Quelle: Gert Baumbach - vzbv

Auftakt für die Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Volkswagen AG vor dem OLG Braunschweig. Dazu ein Statement von Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv):

„Das Oberlandesgericht Braunschweig hat durchaus positive Signale für betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich der Klage angeschlossen haben, gesendet. Der Verbraucherzentrale Bundesverband möchte feststellen lassen, dass Volkswagen seine Kunden in vorsätzlicher und sittenwidriger Weise geschädigt hat. Wir gehen davon aus, dass VW dafür Schadenersatz leisten muss. Der Senat hat heute erkennen lassen, dass diese Ansprüche sehr ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen.“

Das Oberlandesgericht hält die vom vzbv eingereichte Musterfeststellungklage für grundsätzlich zulässig. Der Senat setzte sich zum Auftakt des Verfahrens ausführlich mit der bisherigen Rechtsprechung zahlreicher Oberlandesgerichte sowie des Bundesgerichtshofes (BGH) auseinander. Zudem stellte der Senat seine vorläufige Einschätzung zur Begründetheit dar. Eine Verletzung vertraglicher Pflichten komme eher nicht in Betracht, soweit VW nicht direkt an Verbraucher verkauft habe. Man werde aber Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sehr ernsthaft prüfen.

Zu prüfen sei zudem, ob überhaupt ein Schaden entstanden sei. Dabei werde man den Hinweisbeschluss des BGH vom Januar 2019 berücksichtigen. Der hatte festgestellt, dass es für einen Schaden nicht auf konkrete Nachteile ankomme, sondern schon die Gefahr eines Nachteils für einen Schaden ausreiche. Ferner wies das OLG Braunschweig darauf hin, dass man sich auch mit der Frage des Nutzungsersatzes sehr sorgfältig und intensiv auseinandersetzen werde.

Der Senat forderte die Parteien auf, die Möglichkeit eines Vergleichs zu prüfen. Dazu solle nun die Zahl derer, die sich der Musterfeststellungsklage tatsächlich angeschlossen haben, schnellstmöglich ermittelt und den Parteien zur Verfügung gestellt werden. Bis zum 30. September ist das Klageregister für Betroffene beim Bundesamt für Justiz für Austragungen geöffnet.

Der vzbv hat stets betont, dass ein guter Vergleich ein durchaus wünschenswerter Ausgang des Verfahrens im Sinne einer schnellen Lösung wäre.  

Das Gericht erkannte an, dass viele Verbraucherinnen und Verbraucher gespannt auf den Ausgang der Musterfeststellungsklage warten. Ein zweiter Verhandlungstermin ist für den 18. November angesetzt.  

Datum der Urteilsverkündung: 30.09.2019

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