Urteil des AG Münster vom 16.07.2010 (61 C 389/10)
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Ein Kreditkarteninhaber trägt die volle Haftung bei missbräuchlicher Verwendung seiner Karte, wenn er sie absehbar an einem unsicheren Ort aufbewahrt, obwohl er über eine sichere Verwahrungsmöglichkeit verfügt. Er handelt somit grob fahrlässig und ist für den Schaden verantwortlich.
Ein Verbraucher hatte während eines Urlaubes seine Kreditkarte im Auto aufbewahrt und einen Strandbesuch unternommen. Die Karte war ihm entwendet und missbräuchlich eingesetzt worden. Gegen die Belastungsbuchung hatte er sich gewehrt und war anschließend vom Kreditkartenunternehmen auf Zahlung verklagt worden.
Das Gericht gab dem klagenden Unternehmen Recht. Da der Verbraucher seine Karte im Auto aufbewahrt habe, sei sein Handeln grob fahrlässig. Er habe stattdessen die Möglichkeit gehabt, die Karte im Hotel zu belassen, zumal er nach eigenen Angaben keine weiteren Einkäufe geplant habe und sowohl die Aufbewahrung im Auto als auch am Strand als unsicher anzusehen sei.
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Datum der Urteilsverkündung: 16.07.2010