Urteil des LG Berlin vom 08.05.2008 (21 S 1/08)
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Bankkunden haben einen Anspruch auf Einräumung einer Kontoverbindung auf Guthabenbasis gegenüber ihrer Bank.
Der Bankkunde eröffnete bei einem privaten Kreditinstitut ein Girokonto, auf das monatliche Zahlungen eingingen. Nachdem Gläubiger des Kunden eine Kontenpfändung erwirkt hatten und die Bank keine Perspektive sah, dass die Pfändung in absehbarer Zeit aufgehoben wird, kündigte sie die Kontoverbindung. Das Konto ist mittlerweile gelöscht. Der Kunde bemühte sich erfolglos um die Eröffnung eines Girokontos bei anderen Banken und möchte nunmehr sein Konto bei seiner Bank auf Guthabenbasis fortführen.
Diesbezüglich steht ihm nach Auffassung des Landgerichts Berlin ein Anspruch zu. Die Bank unterliege dem Kontrahierungszwang, also dem Zwang, einen Vertrag einzugehen. Die Voraussetzungen eines solchen Zwangs lägen vor. Der Kunde sei auf die Führung eines Girokontos angewiesen, weil eine praktische Teilnahme am Wirtschaftsleben ohne Girokonto heute so gut wie nicht mehr möglich sei. Eine zumutbare, andere Möglichkeit bestehe aufgrund der Ablehnung durch die anderen Kreditinstitute nicht; mehr könne nicht verlangt werden. Schließlich bestehe kein sachlicher Grund zur Ablehnung. Sachliche Gründe könnten lediglich die Zumutbarkeitsgründe sein, die nach der Empfehlung des ZKA (Zentraler Kreditausschuss, Stellungnahme vom 02.03.2005) der Pflicht zum Vertragsschluss entgegenstehen.
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Datum der Urteilsverkündung: 08.05.2008