Urteil des OLG Karlsruhe vom 18.12.2012 (12 U 105/12)
Eine Krankenkasse kann für die unrichtigen Leistungszusagen ihres Mitarbeiters haften. Aufgrund des komplexen Sozialversicherungsrechts muss sich der versicherten Person dabei nicht unbedingt aufdrängen, dass die Zusage unrichtig sei.
Eine gesetzlich versicherte Verbraucherin hatte ihre Krankenkasse gewechselt. Sie hatte Behandlungskosten eingereicht. Der zuständige Mitarbeiter hatte zunächst die Erstattung aus seinem Privatvermögen vorgenommen, da die Kosten nicht erstattungsfähig gewesen waren. Nachdem keine Erstattung mehr erfolgt war, hatte sich die Versicherte an die Kasse gewendet, die eine Zahlung abgelehnt hatte. Die Verbraucherin hatte geltend gemacht, dass der Mitarbeiter der Versicherung ihr vor dem Wechsel versichert hatte, dass sämtliche Behandlungskosten übernommen würden. Hätte sie gewusst, dass diese Leistungen nicht erstattungsfähig gewesen seien, hätte sie diese nicht in Anspruch genommen.
Die Berufungsinstanz hat die landgerichtliche Entscheidung bestätigt und die Krankenkasse zur Zahlung verpflichtet. Der Mitarbeiter der Krankenkasse habe in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt und sei zu zutreffender Beratung verpflichtet gewesen. Die Versicherte habe auch auf die Aussagen des Krankenkassenmitarbeiters vertrauen dürfen. Aufgrund der Komplexität des Sozialversicherungsrechts habe sich ihr nicht aufdrängen müssen, dass die Aussagen des Mitarbeiters falsch seien. Dieser habe auch vorsätzlich und schuldhaft gehandelt, so dass infolge seiner Amtspflichtverletzung der Schaden der Versicherten eingetreten sei. Diesen müsse die Krankenkasse ersetzen.
Datum der Urteilsverkündung: 18.12.2012