Datum: 15.04.2021

Kostenpflichtige 01806-Nummer für Anrufe zum Vertrag ist unzulässig

Landgericht Hamburg gibt Klage des vzbv gegen Hermes statt.

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Quelle: Gina Sanders - fotolia.com

  • Anruf beim Kundeservice kostete 20 Cent aus dem Festnetz und bis zu 60 Cent aus dem Mobilfunknetz..
  • Verbraucherrecht schreibt vor: Kosten für einen Anruf beim Kunden-service zu Vertragsfragen dürfen die Kosten für einen normalen Anruf nicht übersteigen.
  • Kosten der Servicehotline überstiegen gewöhnliche Anrufkosten.

Die Hermes Germany GmbH darf für die Nutzung seines Servicetelefons nicht 20 Cent pro Anruf aus dem Festnetz und bis zu 60 Cent pro Anruf aus dem Mobilfunknetz berechnen. Das hat das Landgericht Hamburg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Paketversender entschieden.

Hermes hatte auf seiner Internetseite eine kostenpflichtige 01806-Nummer für den Kundenservice angegeben. Auch Kunden, die mit Hermes telefonisch in Kontakt treten wollten, um Fragen zu ihrem Versandvertrag zu klären, mussten diese Nummer wählen. Ein Anruf aus dem Festnetz kostete 20 Cent, vom Handy bis zu 60 Cent.

Anruf beim Kundenservice darf nichts kosten

Der vzbv sah in den Telefongebühren einen. Verstoß gegen das Verbraucherrecht. Danach darf ein Anruf, der im Zusammenhang mit einem abgeschlossenen Vertrag steht, nicht mehr kosten als ein gewöhnlicher Anruf aus dem Mobil- oder Festnetz. Für Verbraucher mit Flatrate-Tarifen fallen aber üblicherweise gar keine gesonderten Verbindungskosten für einen Anruf an. Nach Auffassung des vzbv war die kostenpflichtige Servicenummer daher unzulässig.

Gebühr Verstößt gegen das Gesetz

Das Hamburger Landgericht gab der Klage des vzbv statt. Die von Hermes berechneten 20 Cent pro Anruf aus dem Festnetz überstiegen die Kosten für einen gewöhnlichen Anruf. Das gelte selbst dann, wenn der in Deutschland am meisten verbreitete Standardtarif der Deutschen Telekom zum Vergleich herangezogen werde (6,2 Cent pro 1,5 Minuten Gesprächsdauer). Auch die bis zu 60 Cent für einen Anruf aus dem Mobilfunknetz seien höher als die Kosten für ein normales Telefonat. Sie überstiegen jene Kosten, die einem Flatrate-Kunden entstünden.

Die anfallenden Kosten stellen nach Auffassung des Gerichts eine zusätzliche Hürde für Verbraucher dar, mit dem Unternehmen in Kontakt zu treten, zumal auch mehrfache Anrufe erforderlich sein könnten.

Urteil des LG Hamburg vom 4.03.2021, Az. 312 O 139/20 - nicht rechtskräftig

Datum der Urteilsverkündung: 15.04.2021

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Urteil des Landgericht Hamburg vom 04.03.2021, Az. 312 O 139/20 - nicht rechtskräftig

Urteil des Landgericht Hamburg vom 04.03.2021, Az. 312 O 139/20 - nicht rechtskräftig

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