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Urteil des BGH vom 13.12.2012 (III ZR 298/11)
Die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Beratungsfehler eines Anlageberaters ergibt sich nicht bereits daraus, dass der Ehegatte des Anlegers den Prospekt genau durchgelesen hat.
Ein Verbraucher hatte aufgrund einer Empfehlung des Beklagten eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter gezeichnet. Über das Vermögen der Anlagegesellschaft war das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Beklagte hatte u.a. geltend gemacht, nicht wie vom Anleger behauptet als Anlageberater, sondern lediglich als Vermittler aufgetreten zu sein.
Die Revision hatte Erfolg; der Beschluss des Oberlandesgerichts wurde aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Anspruch sei nicht verjährt. Ebenso sei die Annahme, dass sich der Verbraucher die Lektüre des Anlageprospekts und die hieraus gewonnenen Erkenntnisse als eigene Kenntnis zurechnen lassen müsse, verfehlt. Zwar hätte er sich das Wissen seiner Ehefrau als eigenes Wissen zurechnen lassen müssen, wenn er sie beispielsweise mit der Durchsicht des Prospekts betraut habe (Wissensvertretung). Dies sei hier jedoch nicht ersichtlich. Es genüge nicht, dass die Kapitalanlage für die Altersvorsorge beider Eheleute gedacht war. Da noch über die Schadenshöhe entschieden werden müsse, sei die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Datum der Urteilsverkündung: 13.12.2012