Urteil des OLG München vom 26.02.2008 (5 U 5102/06)
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In dem vom Oberlandesgericht München behandelten Fall wehrten sich zwei Verbraucher gegen die Zwangsvollstreckung in ihre Eigentumswohnungen. Zur Finanzierung des Wohnungserwerbs hatten die Verbraucher zwei Darlehen aufgenommen, die durch Grundschuld an den Wohnungen gesichert waren. Die darlehensgebende Bank zog sich in der Folge aus dem Geschäft der privaten Immobilienfinanzierung zurück und übertrug das Kreditportfolio der Verbraucher auf ein anderes Unternehmen. Die Kreditverträge wurden gekündigt, weil die Darlehensnehmer sich in Zahlungsrückstand befanden. Im Anschluss strengte der Aufkäufer der Forderung die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld an. Allerdings wurden weder die Kreditverträge ordentlich abgelegt noch Rechnung gelegt, also der Verlauf der Ratenzahlungen und Tilgungen dem Kunden mitgeteilt.
Laut dem ursprünglichen, mit der Bank geschlossenen Kreditvertrag hatten die Verbraucher einen Anspruch auf Erteilung von Rechnungsabschlüssen mindestens einmal jährlich und zusätzlich im Bedarfsfall. Das Gericht entschied, dass die Verbraucher ihren Anspruch auf Rechnungslegung auch dem neuen Gläubiger als Einwendung entgegenhalten können - dies bedeutet, dass die an sich bestehenden Ansprüche aus dem gekündigten Darlehen und damit aus der Grundschuld so lange nicht fällig sind, wie der Zessionar seiner Abrechnungspflicht nicht nachkommt. Aus diesem Grund verstößt die Zwangsvollstreckung gegen Treu und Glauben und wird zu einer unzulässigen Rechtsausübung.
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Datum der Urteilsverkündung: 26.02.2008