Datum: 19.07.2012

Keine Versagung der Restschuldbefreiung ohne Gläubigerantrag

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Beschluss des BGH vom 19.07.2012 (IX ZB 215/11)

Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen Schuldnerobliegenheiten setzt den Antrag eines berechtigten Gläubigers voraus.

Ein Insolvenzverfahren war mit Ankündigung der Restschuldbefreiung aufgehoben worden. Der Treuhänder hatte später dem Gericht mitgeteilt, dass der selbstständig tätige Schuldner entgegen seiner Zusagen keine monatliche Zahlung an ihn geleistet hatte. Das Insolvenzgericht hatte die Restschuldbefreiung versagt.

Der Bundesgerichtshof hob die Beschlüsse der Vorinstanz auf. Die Restschuldbefreiung bei Verstoß gegen Obliegenheiten dürfe nur versagt werden, wenn ein statthafter Versagungsantrag vorläge. Dieser Antrag könne jedoch nur von einem Gläubiger gestellt werden. Da dieser jedoch nicht vorläge, könne das Insolvenzgericht auch nicht prüfen, ob der Insolvenzschuldner seine Pflichten verletzt hätte und somit Gründe zur Versagung der Restschuldbefreiung vorlägen.

Datum der Urteilsverkündung: 19.07.2012

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